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Umfassendes Weisungsrecht des Kommanditisten = Pflichtversicherung nach dem GSVG

BVwG W 1562233 723-1 vom 20. Juli 2021

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG

So entschied das BVwG:

1. Wurde einem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen betroffen sind) ein Weisungsrecht gegenüber dem Komplementär (hier: der Komplementärin-GmbH) eingeräumt und zwar mittels einfacher Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung, so besitzt er dadurch Mitwirkungsbefugnisse am gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens, die über seine Stellung als Kommanditist hinausgehen.

2. Der bloße Umstand, dass ihm durch diese Situation keine alleinige Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern es zur Erreichung der für die Beschlussfassung nötigen einfachen Mehrheit zumindest der Zustimmung anderer – wenn auch mehrerer – Kommanditistinnen bedarf, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es nicht darauf ankommt, ob der Kommanditist überstimmt werden kann.

3. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Kommanditist einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat.

4. Daher waren die Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu unterwerfen.