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 Umleitung von Kunden bei Kontaktaufnahme durch Kunden – Verstoß gegen eine Gemeinhaltungsverein-barung

OGH 8 ObA 49/22x vom 18. Juli 2022
§ 26 Abs. 2 UWG

Sachverhalt:
  • • Der beklagte (ehemalige) Arbeitnehmer war als Servicetechniker für Brandschutzan-lagen im Unternehmen des klagenden Arbeitgebers beschäftigt.
  • • Mit einer „Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag“ verpflichtete sich der Arbeitnehmer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnis-ses vertraulich und geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke seines damaligen Dienstgebers zu verwerten.
  • • Nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Arbeitgeber, ist der beklagte ehemali-ge Arbeitnehmer nunmehr als Servicetechniker für Brandschutzanlagen bei einem an-deren Unternehmen tätig und betreut dort auch Kunden, die er zuvor für den früheren Arbeitgeber betreute.
  • • Die auf Unterlassung der Verwendung von Kundendaten und Preislisten des klagenden ehemaligen Arbeitgebers gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der beklagte ehemalige Arbeitnehmer die-se Informationen verwendet hätte, um gezielt Kunden des klagenden Arbeitgebers abzuwerben.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

1. Geheimhaltungsvereinbarung ist keine Kundenschutzklausel bzw. keine Konkurrenzklausel:

Eine Geheimhaltungsvereinbarung über Geschäftsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG, die vor der Benützung dieser Geheimnisse als Mitbewerber schützen würde.

Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass die Kontaktaufnahme mit Kunden des früheren Arbeitgebers zwar gegen eine Kundenschutzklausel verstößt, für sich allein genommen aber noch keinen Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung darstellt (9 ObA 134/19z = WPA 16/2020, Artikel Nr. 353/2020).

2. Es lag auch kein Verstoß gegen das UWG vor:

Nach § 26c Abs 2 UWG ist die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheim-nisses nur dann unzulässig, wenn sie durch eine Person erfolgt, die (Z 1) das Geschäftsgeheimnis auf rechtswidrige Weise erworben hat oder (Z 2) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstößt.

Dass der Arbeitnehmer die Kundenlisten des ehemaligen Arbeitgebers rechtswidrig er-langt hätte, wurde nicht behauptet.

 Dass der frühere Arbeitnehmer jene Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, die sich an ihn gewendet haben, an seinen neuen Arbeitgeber weitergeleitet hat, bedeutet schon deshalb keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, weil damit keine geheimen Informationen offengelegt wurden.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass der beklagte frühere Arbeitnehmer die Kundenlisten des klagenden Arbeitgebers zum Abwerben von Kunden verwendete, kann dem ehemaligen Arbeitnehmer auch kein Verstoß gegen die mit der „Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag“ übernommene Verpflichtung angelastet werden, die Geschäftsgeheimnisse ausschließlich für Zwecke seines früheren Dienstgebers zu verwerten.

 Somit konnte auch kein Verstoß gegen § 26c Abs. 2 UWG nachgewiesen werden.