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Normale Version: Abzugsfähigkeit von hohen Schadenersatzzahlungen eines Geschäftsführers
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Abzugsfähigkeit von hohen Schadenersatzzahlungen eines Geschäftsführers als Werbungskosten nach unerlaubter Veranlassung von Bankgarantien für Geschäftspartner
 
VwGH Ra 2019/15/0063 vom 26. Juni 2019
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
Sachverhalt:
 
·        Im hier zu beurteilenden Fall musste der Geschäftsführer einer GmbH sehr hohe Schadenersatzzahlungen leisten, weil er – an den zuständigen Gremien Beirat und Generalversammlung „vorbei“ – die Ausstellung von Bankgarantien für ein Unternehmen veranlasst hatte, mit welchem sein Arbeitgeber in langjähriger geschäftlicher Beziehung stand.
·        Diese Bankgarantien wurden schlussendlich schlagend.
·        Strittig war, ob die Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten oder nicht.
 
So entschied der VwGH:
 
Der VwGH bejahte die Abzugsfähigkeit und bestätigte somit das BFG-Erkenntnis.
 
Der Finanzverwaltung, die vergeblich dagegen Amtsrevision erhoben hatte, erklärte das Höchstgericht:
 
·        Nach Ansicht des VwGH kommt es für die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlungen nicht darauf an, ob mit der Ausstellung der Garantieerklärungen Geschäfte verbunden waren, die zu Einnahmen für den Arbeitgeber hätten führen können.
·        Entscheidend kann im gegebenen Zusammenhang lediglich die Frage sein, ob die Schadenersatzzahlungen durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind.
·        Es ist aber auch unklar, aus welchem Grund das Finanzamt annimmt, dass das Ausstellen von Garantien zugunsten von Lieferanten nicht zu künftigen Einnahmen führen könne.
·        Unternehmen werden im Allgemeinen von Lieferanten nur dann Wirtschaftsgüter beziehen (und in diesem Rahmen allenfalls Sicherheitsleistungen anbieten), wenn sie sich aus diesen Investitionen für die Zukunft Einnahmen erwarten.
·        Dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.