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SWE-Befreiung für Stammarbeitnehmer von Trockenausbaubetrieben - keine SWE-Befreiung für überlassene Arbeitnehmer - VfGH am Wort

Ist man als Trockenausbaubetrieb gezwungen, die Arbeit wegen schlechten Wetters ausfallen zu lassen, so stellt man fest, dass seit rund 18 Jahren keine Zugehörigkeit mehr zum BSchEG gegeben ist, man also auf Antrag kein Geld zurück bekommt, aber auch keine Beitragspflicht besteht.

Ist ein Trockenausbaubetrieb ein Beschäftigerbetrieb in Bezug auf überlassene Arbeitskräfte, so gilt das BSchEG zur Gänze.

Die ÖGK verlangte dementsprechend von einem Überlasser den Betrag von rund € 25.000,00 als Folge einer Lohnabgabenprüfung.

Der Fall landete beim VfGH.

Der Fall wird in der Ausgabe Nr. 13/2023 der WIKU Personal aktuell gebracht werden.

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