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Normale Version: Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar
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Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar

OGH 23.02.2023, 8 ObA 94/22i
§ 18 TAG

So entschied der OGH:

1. Wenn ein Fußballverein frei entscheiden kann, wer bei ihm in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel tatsächlich zum Einsatz kommt (sehe dazu OGH 1.2.2007, 9 ObA 121/06v), muss dies wohl auch für die unmittelbar in den Schutzbereich des Art 17a StGG fallende Entscheidung des Theaterunternehmers gelten, welches Mitglied an einer Aufführung tatsächlich teilnimmt.

2. Es liegt auf der Hand, dass die Mitwirkung eines Mitglieds an einer Aufführung nicht aufgrund einer künstlerischen, sondern alleine einer Gerichtsentscheidung für die künstlerische Qualität derselben von Nachteil sein kann.

3. Einer „von außen aufoktroyierten“, gerade nicht von den eigentlich zur Entscheidung, wer mitwirken darf, künstlerisch in diesem Betrieb Befugten (Dirigent, Regisseur, künstlerischer Direktor) getroffenen Entscheidung droht die fehlende Akzeptanz von anderen an der Aufführung Beteiligten. Dies könnte der künstlerischen Gestaltung abträgliche „Unruhe“ in das an der Aufführung mitwirkende Ensemble bringen.

4. § 18 TAG (Theaterarbeitsgesetz) legt zwar ein "Recht auf Beschäftigung" fest, sagt aber über die Einklagbarkeit des Rechts auf Beschäftigung nichts aus, sondern legt andere Konsequenzen fest (Austrittsrecht plus Schadenersatz bis zu einem Jahressalär).

5. Dies deutet darauf hin, dass die unmittelbare Einklagbarkeit vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war, was nicht nur für Aufführungen, sondern auch für Proben gilt.