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Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer

VwGH 13.06.2022, Ro 2022/08/0006
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 10 Abs. 1a ASVG

So entschied der VwGH:

1. War der Trainer und Sportkoordinator eines Vereines an keine Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so sprach dies gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses.

2. Dass eine Bindung an bestimmte Sportstätten bzw. verfügbare Zeiten vorlag, kann nicht als persönliche Abhängigkeit gewertet werden, weil dafür Sachzwänge maßgeblich waren, die im Leistungssport durchaus üblich sind.

3. Ähnliches gilt für die Verpflichtung, bei bestimmten Anlässen Teambekleidung zu tragen: Sie ist im Umfeld von sportlichen Bewerben generell üblich und nicht Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber.

4. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Trainern reichte nicht aus, um eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation anzunehmen; auch insoweit kommt es nämlich da-rauf an, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatori-schen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 = WPA 8/2019, Artikel Nr. 169/2019), wovon im vorliegenden Fall keine Rede war.

5. Somit konnten auch Nebenkriterien wie insbesondere die lange Dauer des Dienstverhältnisses nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG führen.

6. Somit lag ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches vom Krankenversicherungsträger rückwirkend festgestellt werden durfte. Ein „Rückwirkungsverbot“ im Sinne des § 10 Abs. 1a ASVG (erst ab dem Tag der Erlassung des Bescheides) greift rechtlich nur dann, wenn das besondere Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG durchgeführt wurde und insoweit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) festgestellt wurde (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0303 = WPA 12/2013, Artikel Nr. 366/2013).

7. Von der Möglichkeit dieses Verfahrens wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht, weshalb der rückwirkenden Einbeziehung ins ASVG nichts im Wege stand.