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Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer zwingend vor Beginn der Ausbildung


OGH vom 28.06.2023 9 ObA 48/23h

§ 2d AVRAG


So entschied der OGH:


1. Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung muss zur Wahrung des Transparenzgebotes immer vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich getroffen werden.


2. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer zwar die Kosten und die zeitliche Lagerung der Ausbildung vor der Ausbildung bekannt waren, da die restlichen Modalitäten (zB. die Amortisationsdauer).