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Arbeitgeberkündigung wegen häufiger und langer Krankenstände – keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung

OGH vom 28.06.2023, 9 ObA 36/23v

§ 7b Abs. 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz

So entschied der OGH:

1. Gemäß § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG darf niemand aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

2. Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne des § 3 BEinstG ist nach herrschender Ansicht eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind.

3. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung.

4. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann. Bei dieser Beurteilung ist nicht (nur) auf die konkrete Arbeitsplatzsituation, sondern auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen.

5. Im hier zu beurteilenden Fall war zum Zeitpunkt des Ausspruches der Arbeitgeberkündigung NICHT davon auszugehen, dass es sich bei der Schulterproblematik der Arbeitnehmerin unter Bedachtnahme auf die notwendige Operation und den erforderlichen Nachbehandlungen um eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG handelt.

6. Der sich im Wesentlichen aus dem postoperativen Heilungsverlauf der Arbeitnehmerin ergebende Krankenstand ist mit den innerstaatlich und unionsrechtlich geforderten langfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe am Berufsleben, wie sie bei einer Behinderung vorliegt, nicht gleichzusetzen.

7. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schulterverletzung typischerweise ein zusätzliches Risiko von Krankenständen gehabt hätte.

8. Die ausgesprochene Dienstgeberkündigung war nicht diskriminierend, weil keine Behinderung (Funktionsbeeinträchtigung) vorlag, vielmehr wurde die Kündigung wegen ihrer erheblichen massiven Krankenstände ausgesprochen.