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Pensionsabfindung an den nach Malta ausgewanderten ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer

EAS 2382 vom 21.11.2003, B 1045/1-IV/4/03 in der FINDOK seit 23.08.2023

Hat ein österreichischer Gesellschaftergeschäftsführer nach seiner Pensionierung seine Ansässigkeit aus Österreich nach Malta verlagert und lässt er sich in der Folge eine Pensionsabfindung von seiner Gesellschaft auszahlen, dann fällt dieser Vorgang nicht unter Artikel 18 des DBA-Malta, mit der Folge, dass er in Österreich steuerfrei ist. Denn unter Artikel 18 können nur Ruhegehälter für eine frühere unselbständige Arbeit fallen.

Doppelbesteuerungsabkommen enthalten keine Definition des Begriffes "unselbständige Arbeit". Ob daher Einkünfte unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit fallen, ist gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 2 DBA-Malta nach nationalem Recht zu beurteilen. Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers fallen somit - soferne keine anderslautende Verständigungsvereinbarung getroffen worden ist - unter die Zuteilungsregel für selbständige Arbeit (EAS 1116 und EAS 1431 und VwGH vom 25. November 1992, 91/13/0144); abweichende Verständigungsvereinbarungen gelten nur im Verhältnis zur Schweiz (AÖF Nr. 153/1992) und Liechtenstein (AÖF Nr. 140/2001).

Fällt die Tätigkeit des Gesellschaftergeschäftsführers aber unter Artikel 14 DBA-Malta (selbständige Arbeit), dann gilt dies auch für die durch diese Tätigkeit erwirtschafteten nachträglichen Pensionszahlungen (Hinweis in diesem Zusammenhang auf EAS 1153 betr. eine Gesellschaftergeschäftsführerpension aus Deutschland und VwGH vom 22.3.2000, 97/13/0093 betr. betriebliche Versorgungsrente im Verhältnis zu Kanada). Damit steht das DBA-Malta einer Besteuerung der Pensionsabfindung in Österreich nicht entgegen.

Wegen der Zuordnung der Pension unter Artikel 14 des Abkommens bleibt für eine Anwendung von Artikel 21 (nicht besonders geregelte Einkünfte) kein Raum.