Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: Kurzarbeit ab 1.10.2023 - Kurzarbeitsunterstützung als Teilbetrag der Kurzarbeitsbeihilfe - woher nehmen?
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Frage:

Bei der ab 1.10.2023 gültigen Variante der Kurzarbeit errechnet sich die Kurzarbeitsunterstützung einerseits aus der Differenz zwischen dem Mindestbruttoentgelt und dem Entgelt für die geleisteten bzw. fortbezahlten Stunden (ausgenommen von dieser Berechnung sind Urlaub und Zeitausgleich: für diese Zeiträume muss das Entgelt auch weiterhin ungekürzt zum Ansatz gebracht werden).

Die neue Kurzarbeitsrichtlinie verpflichtet jedoch zur Bezahlung einer Kurzarbeitsunterstützung mindestens in der Höhe jenes Betrages, der sich als „Teilbetrag Kurzarbeitsbeihilfe - Kurzarbeitsunterstützung“ ergibt. Letzteren Betrag kann man aber im Rahmen der Personalverrechnung nicht selber ermitteln.

Der Betrag der Kurzarbeitsunterstützung ergibt somit aus dem höheren der beiden Beträge. Jedoch stellt sich die Frage, wie man zu diesem Betrag kommt.

Diesbezüglich habe ich eine Recherche angestellte und dabei folgende Rückmeldung erhalten:



Antwort:

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Die Antwort wird zudem in der Ausgabe Nr. 18/2023 der WIKU Personal aktuell veröffentlicht werden.