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Wahlkampfkosten einer Politikerin als Werbungskosten
BFG RV/3100523/2015 vom 13. August 2019
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Wahlkampfkosten einer Politikerin sind als vorweggenommene Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig, wenn das Erreichen des politischen Amtes nicht völlig aussichtslos erscheint.
2.    Werden Ausgaben durch ein Darlehen finanziert, ist der Zeitpunkt der Ausgabe und nicht der Tilgung maßgeblich. Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt der Zahlung. Der Zeitpunkt der Ratenzahlung zur Tilgung des Kredites ist demgegenüber nicht maßgeblich.
3.    Betreffend allfälliger Zinsen besteht eine Abzugsfähigkeit ausschließlich für die in den Jahren der Rückzahlung geleisteten Zinszahlungen.