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In Österreich ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Liechtenstein ansässigen GmbH – welches Land darf besteuern?

VwGH vom 07.09.2023, Ra 2023/08/0058
Art 15 DBA Liechtenstein

So entschied der VwGH:

1. Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen und in Liechtenstein als geschäfts-führender Gesellschafter tätigen Steuerpflichtigen (einer in Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaft) sind dem Art. 15 des DBA Liechtenstein zu unterwerfen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und zwar gleichgültig, ob eine wesentliche Beteiligung (mehr als 25 %) vorliegt oder nicht.

2. Somit kommt Österreich für diesen „Grenzgänger“ im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht für die in Liechtenstein erzielten Einkünfte unter Anrechnung der in Liechtenstein erhobenen Quellensteuer (4 %) zu.

3. Diese Auslegung, wonach die Einkünfte NICHT unter Artikel 14 DBA Liechtenstein (selbständige Einkünfte) zu reihen sind (was ausschließliche – niedrigere Besteuerung – in Liechtenstein zur Folge gehabt hätte), basiert im Wesentlichen auf zwei Begründungen:

4. Zum einen kommt der Begriff des Gesellschafter-Geschäftsführers im DBA Liechtenstein nicht vor, weshalb zur Beurteilung seiner Einkunftsart jene Rechtslage heranzuziehen ist, welche zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Abkommens (DBA Liechtenstein: im November 1969 unterschrieben, im Dezember 1970 in Kraft getreten) in Österreich vorlag. Zum damaligen Zeitpunkt wurden geschäftsführende Gesellschafter von der Judikatur des VwGH als (steuerliche) Dienstnehmer angesehen, gleichgültig, wie hoch die konkrete Beteiligung war.

5. Zum anderen sieht eine Verordnung des BMF (BGBl. II 2001/215) – basierend auf Artikel 25 Abs. 3 DBA Liechtenstein – vor, dass die Einkünfte von Dienstnehmern bei Kapitalgesellschaften ungeachtet der Höhe der Beteiligung immer unter Artikel 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu reihen sind.

Praxisanmerkung:
Das Argument des wesentlich beteiligten Geschäftsführers, wonach seiner Ansicht (bzw. seinem Wunsch) nach Art. 14 DBA Liechtenstein zur Anwendung gelangen sollte, basierte auf der Annahme das Bauingenieure als Freiberufler unter diesen Artikel fallen müssten.
Dazu jedoch müsste diese Tätigkeit in Liechtenstein „selbständig“ ausgeübt werden und nicht als – wenn auch wesentlich beteiligter – geschäftsführender Gesellschafter.