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Anfechtung einer Eventualkündigung

OGH vom 19.10.2023, 8 ObA 59/23v
§ 105 Abs. 5 ArbVG

So entschied der OGH:

1. Eine Eventualkündigung stellt eine gewöhnliche Kündigung dar, deren Besonderheit darin liegt, dass der Kündigende von der bereits erfolgten rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeht und unbeschadet dieser Rechtsauffassung aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fall der Unrichtigkeit seines Standpunktes die Beendigung herbeiführen möchte.

2. Die Eventualkündigung wird im Normalfall ausgesprochen, um „sicherheitshalber“ eine davor bereits ausgesprochene Kündigung „abzusichern“ für den Fall, dass diese aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam wurde.

3. Ist – wie hier – Motiv für die Eventualkündigung nur die Bestätigung der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses, welche zweifelhaft ist, so kommt es für die Anfechtung der Eventualkündigung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auf die Motivation für den Ausspruch der ersten Kündigung an.

4. Wenn vom Arbeitgeber nicht iSd § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft gemacht wird, dass we-gen zwischenzeitig aufgetretener Umstände ein anderes Motiv ausschlaggebend war, ist daher auf die Motivlage betreffend die „erste Kündigung“ abzustellen.

5. Das verpönte Motiv muss, um § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG zu unterfallen, zwar für die Kündigung nicht der ausschließliche, aber doch ein wesentlicher Beweggrund gewesen sein.

6. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes (nicht verpöntes) Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war (§ 105 Abs 5 Satz 2 ArbVG).

7. Wurde vom Gericht bereits (zur ersten Kündigung) festgestellt, dass ein bestimmtes Arbeitnehmerverhalten (nämlich ein Dienstantritt in der Zentrale Unter Protest samt späterer Klage) nur eine „untergeordnete Rolle“ für die Arbeitgeberkündigung spielte, weil es primär potentiell rufschädigende Massen-E-Mails waren, die an zahlreiche Adressen außerhalb des Betriebes vom Arbeitnehmer versandt wurden, so muss auch die vorliegende Anfechtungsklage (der Eventualkündigung) abgewiesen werden ==> § 105 Abs. 5 Satz 2 ArbVG: Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.