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Steuerpflichtige Infektionszulage bei Ordinationsassistentinnen

BFG vom 04.10.2023, RV/2100594/2022

§ 68 Abs. 5 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Im hier zu beurteilenden Fall wurden von Dienstnehmerinnen einer Arztordination zwar gefährdende Tätigkeiten im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988, aber auch administrative Tätigkeiten wie etwa bei der Anmeldung während der Ordinationszeiten, die Patienten- bzw. Terminkoordination vor Ort wie auch telefonisch, die Befunderfassung, Kassenabrechnungen, Rezeptausstellungen, Vor- und Nachbereitungen für Laborarbeiten, Heil- und Hilfsmittelbestellungen und -verteilungen durchgeführt.

2. Somit liegt der Fall wie in BFG RV/7102510/2021 = WPA 8/2022, Artikel Nr. 185/2022, wonach Arbeitnehmer in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut waren, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, und es sich erübrigt, darüber Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerfreiheit der gewährten, kollektivvertraglich festgelegten Gefahrenzulage zu gewährleisten, nicht vor.

3. Damit ist auch das Argument, dass während der Ordinationszeiten permanent das Risiko eines "In-Berührung-Kommens" mit infektiösem Material bzw. mit Patienten mit in-fektiösen Erkrankungen besteht, widerlegt.

4. Um die laut Kollektivvertrag ausbezahlte Gefahrenzulage steuerfrei auszahlen zu können, bedarf es des Nachweises, dass die betroffenen Dienstnehmer überwiegend und damit zu mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird, mit gefährdenden Tätigkeiten betraut wurden.

5. Dieser Nachweis ist hier aber nicht erfolgt, da einerseits keine Aufzeichnungen darüber geführt wurden und andererseits auch eine Schätzung durch die betroffenen Ordinationsassistentinnen selber nicht zu dem Arbeitgeber gewünschten Ergebnis geführt hat.

6. Zum Einwand im Vorlageantrag, dass gerade in Zeiten einer Pandemie jeglicher Patientenkontakt für Mitarbeiterinnen einer Landarztpraxis eine außergewöhnliche Gefährdung darstellen würde, die sich nicht wie andere Dienstnehmer durch Home-Office oder andere Schutzmaßnahmen entziehen hätten können, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Gefahrenzulage iSd § 68 EStG 1988 eine typische Berufsgefahr abgelten muss (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0180).

7. Bei der angesprochenen Pandemie kann jedoch nicht von einer typischen Berufsgefahr für Ordinationsassistentinnen in Arztpraxen gesprochen werden, da von dieser Erkrankung nach den jeweiligen Umständen die gesamte Bevölkerung mehr oder weniger stark bedroht wird.