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Geblockte Altersteilzeit - Grenzgänger sind nicht als "Ersatzkräfte" tauglich


Das BMAW sowie das AMS vertreten die Ansicht, dass Personen, die im Zuge einer geblockten Altersteilzeit (spätestens ab dem Beginn der Freizeitphase) als Ersatzkräfte herangezogen werden, ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben müssen.

Grenzgänger kommen dementsprechend nicht als Ersatzkräfte in Betracht, weil das österreichische AMS für sie im Fall der Arbeitslosigkeit nicht leistungszuständig wäre.