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Aktuelle Änderungen im Zusammenhang mit Saisonbeschäftigungsbewilligungen

Auf den Beschäftigungsbewilligungen für drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte findet man nun die Information, dass sich Saisonarbeitskräfte bei rechtlichen Fragen an die zu-ständigen gesetzlichen Interessensvertretungen (Arbeiterkammer oder Landarbeiterkammer) wenden können.

Beim Antragsformular betreffend Saisonbeschäftigungsbewilligungen wird es zu Anpassungen kommen, welche die Unterkunft betrifft.

Dabei muss der Arbeitgeber Folgendes bestätigen,

dass die Miete bei Bereitstellung der Unterkunft nicht automatisch vom Lohn der Arbeitskraft abgezogen wird bzw.

dass der Saisonarbeitskraft ein Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück mit den Mietbedingungen übermittelt wird bzw.

dass die bereitgestellte Unterkunft den geltenden Gesundheits- und Sicherheitsnormen und bautechnischen Vorschriften entspricht.