Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: Nachträgliche Zustimmungsklage zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss unverzüglich erfolgen
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Nachträgliche Zustimmungsklage zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss unverzüglich erfolgen



OGH vom 13.12.2023, 8 ObA 73/23b

§ 122 Abs. 3 ArbVG



So entschied der OGH:



1. Nach der ständigen Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber nicht nur die Obliegenheit, ihm bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen, sondern auch jene, ehestens die Klage auf nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach § 122 Abs 3 ArbVG einzubringen.


2. Anerkanntermaßen ist die vor der Zustimmung des Gerichts wegen einer strafbaren Handlung iSd § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG oder einer Ehrverletzung iSd § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG ausgesprochene Entlassung bis zur Erteilung der notwendigen Zustimmung des Gerichts nach § 122 Abs 3 ArbVG schwebend rechtsunwirksam und bleibt während des Schwebezustands das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsmandat (oder im vorliegenden Fall die Mitgliedschaft im Wahlvorstand – § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG) aufrecht.

3. Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten (zB 9 ObA 141/89).

4. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten.

5. § 122 Abs 3 ArbVG will dem Arbeitgeber nicht das Recht einräumen, die Einholung der Zustimmung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.

6. Somit kann das ohne vorherige Zustimmung des Gerichts entlassene Betriebsratsmitglied (oder hier Mitglied des Wahlvorstands – § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG) aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber der Entlassung nicht unverzüglich die Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung zur Entlassung folgen lässt, sehr wohl schließen, dass seine Entlassung vom Arbeitgeber nicht weiter verfolgt wird.

7. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Entlassung am 28.10.2022 ausgesprochen. Die Zustimmungsklage wurde (erst) am 10.11.2022 eingebracht, also zu spät.