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Normale Version: Pflichtige Diätenmonatspauschalen - keine Kürzung der Vertreterpauschale
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Pflichtige Diätenmonatspauschalen - keine Kürzung der Vertreterpauschale


BFG vom 17.1.2024, RV/1100263/2021

§ 26 Z 4 EStG 1988

§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988



So entschied das BFG:


1. Sowohl für die Anwendung des § 26 Z 4 EStG 1988 wie auch des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist Voraussetzung, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist, wobei eine solche Konkretisierung bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen hat (vgl. VwGH 3.2.2022, Ro 2020/15/0005, und VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163, mwN).


2. Werden vom Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge für auswärtige Verpflegung geleistet, sind diese weder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 noch gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 begünstigt.


3. Derartige abgabenpflichtige Taggelder können die "Vertreterpauschale" nicht schmälern.