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Teilweise Beendigung KUA möglich? - Druckversion

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Teilweise Beendigung KUA möglich? - ERJ - 26.03.2020

Betrieb schickt sämtliche Mitarbeiter (unterschiedliche Aufgabengebiete) in KUA.
In 2 Wochen stellt sich heraus, dass einzelne Mitarbeiter wieder voll beschäftigt werden können.
Wegen der unterschiedlichen Aufgabengebiete ist eine gleiche Verteilung auf alle MA nicht möglich.
Kann dann auch für diese einzelnen Mitarbeiter die Kurzarbeit beendet werden und falls ja - wie ist das AMS darüber zu informieren?
Mir geht es hauptsächlich um das verminderte Nettoentgelt. Sollte das nicht möglich sein, bekommen die betroffenen MA ja trotzdem nur 80-90% obwohl sie zu 100% arbeiten.


RE: Teilweise Beendigung KUA möglich? - Claudia84 - 26.03.2020

ich hab schon von vornherein das Problem, dass ich in unterschiedlichen Abteilungen eine unterschiedliche Dauer der Kurzarbeit anpeile. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob man das nicht von vornherein auf unterschiedliche Anträge vorbereitet für das AMS. Das wäre dann in deinem Fall auch eine Möglichkeit vielleicht? Soweit ich weiß, bitten sie um einen Antrag pro Betrieb, aber es sind mehrere zulässig.
Gibts dazu wen von euch, der schon Erfahrung hat, oder Kontakt, was in dem Fall zu tun ist?


RE: Teilweise Beendigung KUA möglich? - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 26.03.2020

Wenn jemand keine Arbeitszeitreduktion hat (wenngleich auch in einzelnen Kalendermonaten), so erfolgt die Entlohnung dieser Zeiten stets zu 100 %.

Über den Kurzarbeitsantrag haben Sie ja Ausfallsstunden gemeldet, die voraussichtlich anfallen werden.

Wenn nun einzelne Arbeitnehmer früher wieder beginnen, so bedeutet dies nur, dass man weniger Ausfallsstunden für den Betrieb dann tatsächlich melden wird und daher weniger Beihilfe bekommt.

Sogar, wenn man insgesamt die 90 %-Arbeitsstunden-Marke überschreitet, gibt es keine negativen Folgen für den Betrieb (lediglich die Stunden, die dann tatsächlich nicht ausfallen, die werden nicht gefördert).

Auch in den Fällen der unterschiedlich geplanten Arbeitszeitverteilungen wird empfohlen, einen einheitlichen Absenkungssatz für den Betrieb oder Betriebsteil anzumelden. Man meldet lieber zu viele Ausfallsstunden als zu wenig. Zu viel heißt, man kriegt dann weniger. Zu wenig bedeutet, es fehlt dann etwas.

Unterschiedliche Vereinbarungen oder Anträge würde ich nicht machen. Da machen Sie sich nur unnötig Arbeit. Ich würde das mit einem Fixdatum loslaufen lassen und die Arbeitszeit, die andere Arbeiten, während die einen schon reduzieren, stellt dann das Zeitguthaben dar, das man dann für die durchschnittliche Arbeitszeit benötigt.

Weitere Infos finden Sie auch in den Beiträgen in meinem Fachforum unter www.ars.at/forum. Da finden Sie viele Beiträge, die Ihnen weiterhelfen können.


RE: Teilweise Beendigung KUA möglich? - Alma - 02.04.2020

Sehr geehrter Herr Kurzböck,

das heisst, wenn ich in einem Unternehmen unterschiedlich geplante Reduktionen habe, z.Bsp. 50 bis 80 %, dann sollte man lieber 80 % Ausfall anmelden? Und es wird dann nicht geschaut, ob der einzelne Dienstnehmer die 80 % Ausfall gehabt hat, sondern ob im Durchschnitt die 80 % nicht unterschritten wurden. Das bedeutet also auch, dass einzelne Dienstnehmer auch 90 % bis 100 % Ausfall im Kurzarbeitszeitraum haben dürfen, solange der Durchschnitt für das Unternehmen dann mit dem gemeldeten Ausfall übereinstimmt?

Der Maßstab ist die Gesamtreduktion im Unternehmen und nicht die Reduktion der einzelnen Mitarbeiter? Verstehe ich das jetzt richtig?


LG Alma


RE: Teilweise Beendigung KUA möglich? - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.04.2020

Wenn man nicht weiß, wie hoch die Arbeitszeitabsenkung sein wird, sollte man lieber einen geringen Wert nehmen und dies dann auch in der Sozialpartnervereinbarung für alle einheitlich regeln.

Dadurch hat man mehr Ausfallsstunden gegenüber dem AMS zur Verfügung.

Werden diese nicht ausgeschöpft, ist das nicht weiter tragisch.

Wenn aber klar ist, dass in den einzelnen Abteilungen mit unterschiedlichem Ausmaß Kurzarbeit vereinbart werden soll, dann ist dies auch in der Sozialpartnervereinbarung dementsprechend zu berücksichtigen (das bedeutet, dass man zB in der Sozialpartner-BV jeweils nach Abteilungen unterschiedlich die neue Arbeitszeit und somit die Ausfallsstunden definiert. 

Dies kann, wenn die Laufzeit der Kurzarbeit ident und nur die Arbeitszeitausmaße unterschiedlich sind, in EIN SPV-Dokument zusammengefasst werden und dann auch mit einem Begehren gegenüber dem AMS gemeldet werden.