Fachforum für Rechnungswesen
Abfindung für Verdienstentgang - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6)
+--- Thema: Abfindung für Verdienstentgang (/showthread.php?tid=386)



Abfindung für Verdienstentgang - wito75 - 24.05.2019

Liebes Forum,
ein Klient erhält auf Grund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls und der folgenden Berufsunfähigkeit von der Versicherung des Unfallverursachers eine Einmalige Abfindung von rund 70tsd. Euro. Dieser Betrag wurde von einem Rechtsanwalt berechnet und wäre für einen Zeitraum von 22 Jahre.
Ist dieser Betrag nun im Jahr des Zuflusses voll steuerpflichtig oder kann das auf mehrere Jahre verteilt werden?
Danke!!


RE: Abfindung für Verdienstentgang - andreas - 24.06.2019

Hallo,

das hört sich nach Schmerzengeld an. Schmerzengeld ist nicht steuerpflichtig, sofern es nicht als Rente ausbezahlt wird.

LG,
andreas


EStR 2000, Rz 101
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.

Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
...
Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;

...

Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § § 32 Abs 1 Z 1 lit. a EStG 1988 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs 3 EStG 1988 gehören, ist Steuer­pflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.


RE: Abfindung für Verdienstentgang - wito75 - 27.06.2019

Danke für die Antwort - es handelt sich dabei aber nicht um Schmerzensgeld sondern um den Verdienstentgang!


RE: Abfindung für Verdienstentgang - Steuerexperte - 14.07.2019

Eine unter dem Titel Verdienstentgang erhaltene Ersatzleistung (z.B. Versicherungsleistung) ist steuerpflichtige Einnahme in jener Einkunftsart, die der Ausfall betroffen hätte (EStR Rz 1071).

Den steuerlichen Erfassungszeitpunkt müsste man sich im Fall einer Renten- bzw. Ratenvereinbarung im Detail ansehen.

Viele Grüße