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KBG für den Verlängerungszeitraum für den getrennt lebenden Elternte - Wilhelm Kurzböck - 02.08.2019 Kinderbetreuungsgeld für den Verlängerungszeitraum für den getrennt lebenden Elternteil § 2 Abs. 8 KBGG 1. Entscheiden sich getrennt lebende Elternteile dafür, das (erwerbsabhängige) Kinderbetreuungsgeld hintereinander in Anspruch zu nehmen (früher: 12 + 2; nunmehr: 365 + 91), so stellt die Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind nur für die Dauer des „Verlängerungszeitraumes“ kein Hindernis für die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes dar, auch wenn das Kind danach wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.
2. Die zweite Voraussetzung, nämlich die Obsorgeberechtigung für das Kind, lag hier vor.
3. Dass die dritte Voraussetzung, nämlich der Bezug von Familienbeihilfe für das Kind während des relevanten Kinderbetreuungsgeldzeitraumes, nicht zur Gänze vorlag, schadete nicht. Der Vater des Kindes beantragte das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 25.9. bis 24.11.2017, die Familienbeihilfe wurde ihm für die Zeit von 1.10.2017 bis 30.11.2017 vom Finanzamt zuerkannt. Dass er für die Zeit von 25.9.2017 bis 30.9.2017 keine Familienbeihilfe zuerkannt bekam, lag einzig und alleine am Überwiegensprinzip (da während des überwiegenden Teils des Monats September 2017 bereits die Mutter die Familienbeihilfe bezogen hatte).
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