KV-Erhöhung Frisöre - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: KV-Erhöhung Frisöre (/showthread.php?tid=5674) |
KV-Erhöhung Frisöre - dhoell - 03.06.2023 Liebe Lohnverrechner, ich benötige bitte eure Hilfe. Der KV der Frisöre hat die Mindestlöhne um € 165,- per 1.4.2023 angehoben. Es gibt eine Mitarbeiterin, die bereits eine kollektivvertragliche Überzahlung bis Stichtag 31.3.2023 hatte, zB € 2.000,- brutto statt KV € 1.770,- Ich finde im KV keine Hinweis darauf, dass eine Überzahlung erhalten bleiben muss. Sie arbeitet 30 statt 40 Stunden pro Woche. Deshalb bekam sie eine Erhöhung von 3/4 von € 165 --> € 123,75. Es wäre ja tatsächlich, sofern es nicht zu einer Unterzahlung kommt, rechtlich keine Erhöhung notwendig gewesen. Diese Mitarbeiterin hat bei der Arbeiterkammer angerufen, wo ihr gesagt wurde, dass ihr Entgelt per 1.4. um 9,95 % steigen MUSS und sie bei ihrer Arbeitgeberin sagen sollte, dass sie gleich auf 10 % Erhöhung aufrunden soll. Daher bin ich unsicher, welche Erhöhung ihr per 1.4.2023 tatsächlich zusteht? Bitte um Hilfe, vielen Dank! RE: KV-Erhöhung Frisöre - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.06.2023 Im Kollektivvertrag der Friseure gab es per 1.4.2023 eine KV-Erhöhung, jedoch wurde (meines Wissens übrigens auch in den Jahren davor) eine Isterhöhung nicht geregelt. Es gibt sehr viele Kollektivverträge, die nur KV-Erhöhungen regeln (wie zB auch im Gastgewerbe, bei den Friseuren etc) und es gibt Kollektivverträge, bei denen auch die Istlöhne oder Istgehälter steigen müssen (wobei die Anordnung der Iststeigerung dann auch wieder ganz unterschiedlich lauten kann). Das bedeutet in Ihrem Fall, dass (egal, ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt) das tatsächliche Istgehalt oder der tatsächliche Istlohn nur dann steigen muss, wenn die Erhöhung des KV-Lohnes dazu führt, dass man mit dem Istlohn unter den KV-Lohn rutscht. Im Gegenteil: wenn man hier erhöhen würde, wäre das freiwillig (und für die Betroffene sehr erfreulich und in diesen Zeiten sogar sehr wichtig) und müsste man daher gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer die absolute Einmaligkeit dieser freiwilligen Aufwertung erklären, da ansonsten ab der zweiten freiwilligen Erhöhung (zB im Folgejahr) eine Betriebsübung entstehen würde, wenn man keinen Vorbehalt erklären würde (das nennt man Anspruchsvorbehalt). |