Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten (/showthread.php?tid=5938) |
Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023 VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073 § 2 Abs. 15 AuslBG § 3 Abs. 5 AuslBG So entschied der VwGH: 1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG. 2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant. 3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG). 4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler. |