03.08.2023, 15:19
VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073
§ 2 Abs. 15 AuslBG
§ 3 Abs. 5 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG.
2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant.
3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG).
4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler.
§ 2 Abs. 15 AuslBG
§ 3 Abs. 5 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG.
2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant.
3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG).
4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler.