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Änderung der Pendlerverordnung - E 30 muss zur elektronischen Übermittlung auch elekt - Druckversion

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Änderung der Pendlerverordnung - E 30 muss zur elektronischen Übermittlung auch elekt - Wilhelm Kurzböck - 07.11.2019

Änderung der Pendlerverordnung - E 30 muss zur elektronischen Übermittlung auch elektronisch signiert sein

Das mit dem elektronischen Übermitteln des E 30 geht nur, wenn es elektronisch signiert wurde.

Dazu kommt ein neues Verfahren. Bis wann das dann da ist, ist noch nicht klar.

Jedenfalls geht das Unterschreiben und anschließend Einscannen des L 34 EDV nicht wirklich, sondern entweder Originalformular oder warten, bis das neue technische Verfahren zur diesbezüglichen elektronischen Signatur "steht".


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_II_324/BGBLA_2019_II_324.html