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Urlaubsverbrauch - Druckversion

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Urlaubsverbrauch - Hendrich Günter - 27.11.2018

Bei einem Betrieb ohne Kollektivvertrag wurde ich gefragt, was man als Dienstgeber tun kann um seinen Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken.
 
Ein Arbeitnehmer möchte seinen gesamten Urlaub von mehreren Jahren aufheben und diesen nicht konsumieren, aus welchen Grund auch immer.
Der Dienstgeber möchte, aber dass der Dienstnehmer zumindest einen Teil seines Urlaubes jährlich konsumiert.
Der Betrieb macht keinen Betriebsurlaub.
Kann der Dienstgeber den Dienstnehmer „zwingen“ einen Teil seines Urlaubes zu konsumieren und wenn ja wie?
Bzw. welche gesetzliche Bestimmung kann man dem Dienstnehmer vorlegen um ihn klar zu machen, dass er einen Teil seines Urlaubes konsumieren muss/soll.
 
Könnte man über den Betriebsrat eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung erlassen? Und wenn ja, was kann man machen, wenn der Dienstnehmer trotzdem nicht den Urlaub konsumiert?

Anfrage im Namen des NÖ-Kollegen "Fritz"

Günter Hendrich


RE: Urlaubsverbrauch - WIKU - Wilhelm Kurzböck - 27.11.2018

Die Judikatur des EuGH hat kürzlich aufgezeigt, dass man mit dem Mittel der Verjährung beim Urlaub wie folgt "arbeiten darf":

1. Man warnt den Arbeitnehmer rechtzeitig davor, bevor ein Urlaub verjährt.

2. Man bietet ihm dabei auch gleich an, wann er den Urlaub konsumieren darf.

3. Man macht Punkt 1 und 2 nachweislich (d. h. schriftlich).

4. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, dann darf die Verjährung auch eintreten. Diese tritt nach zwei Jahren nach dem Ende des betreffenden Urlaubsjahres tatsächlich ein.

5. Ansonsten kann man einen Arbeitnehmer nicht davon überzeugen, dass er auf Urlaub gehen muss.

6. Der EuGH betont aber, dass das Ansparen von Urlaub ev. sogar für spätere Urlaubsersatzleistungszwecke von der "EU-Richtlinie" nicht geschützt wird.