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"Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: "Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel (/showthread.php?tid=9613) |
"Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel - Ilke - 03.12.2025 Lieber Herr Kurzböck, liebes Forum, wir haben folgende Anfrage eines Klienten (SWÖ-KV) erhalten: Eine schwangere DN möchte durch einen Karenzwechsel mit ihrem Partner die 24 Monate an gesetzlich möglicher Elternkarenz ausschöpfen. Während der 2 Monate, die ihr Partner in Karenz zu gehen plant, möchte die DN gerne eine "unbezahlte Freistellung" in Anspruch nehmen (bei der Arbeiterkammer wurde ihr gesagt, dass das eine Möglichkeit sei). Der DG würde nun gerne wissen, was ihn das kostet. Ich denke generell, dass das leider nicht so einfach ist, wie sich die Betroffenen das vorstellen bzw der Gesetzgeber das wohl auch nicht unbedingt so vorgesehen hat. Unter "unbezahlter Freistellung" ist vermutlich eine Abwicklung als unbezahlter Urlaub gemeint. Bei diesem ist man ja aber nur bis zur Dauer von höchstens einem Naturalmonat pflichtversichert. Bei länger dauernden unbezahlten Urlauben (2 Monate in diesem Fall), müsste direkt vor Beginn des unbezahlten Urlaubs abgemeldet werden, wenn ich das richtig sehe. Dies wäre sicher schädlich, was den 24-monatigen Karenzanspruch angeht? Sehen Sie irgendeine Möglichkeit, das gewünschte Ziel zu erreichen, also dass 24 Monate gesetzliche Karenz ermöglicht werden und die DN in den 2 Monaten, die ihr Partner Karenz in Anspruch nimmt, quasi nicht arbeiten gehen muss? Beste Grüße, Ilke RE: "Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel - Wilhelm Kurzböck - 03.12.2025 Einen gesetzlichen Karenzanspruch gibt es gleichzeitig für Elternteile nur bedingt. Und zwar wäre es möglich, aus Anlass des ersten Wechsels für die Dauer eines Monats parallel in Elternkarenz zu gehen. Der Preis dafür wäre ein Ende der gesetzlichen Karenz mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes. Die von der AK vorgeschlagene Variante wäre aus meiner Sicht sehr wohl möglich, wenn man sie als freiwillig vereinbarte Karenzierung (oder als unbezahlten Urlaub; die Bezeichnung ist egal) vereinbart. Dabei wäre es aus Arbeitgebersicht gut, dass man ausdrücklich festhält, dass dieser Zeitraum in Bezug auf Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, neutral ist und dass für diese Zeit weder laufende Entlohnung noch Sonderzahlungen gebühren. Es besteht in dieser Zeit auch keine Pflichtversicherung und auch keine BV-Beitragsverpflichtung. RE: "Unbezahlte Freistellung" bei Karenzwechsel - Ilke - 04.12.2025 Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. |