05.02.2020, 07:55
Verkehrsunfall bei Familienheimfahrt wegen winterlicher Fahrverhältnisse – trotz Geldstrafe wegen Unfallverursachung können Reparaturaufwände als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden
BFG RV/2100314/2017 vom 14. Jänner 2020
§ 303 Abs. 1 BAO
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Verunfallte ein Dienstnehmer mit seinem PKW auf einer Familienheimfahrt, wurde dieser Unfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt und kam es auch zu keinem Kostenersatz von dritter Seite, so sind die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (hier: über € 12.000,00) als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
2. Lagen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls winterliche Fahrverhältnisse vor und driftete der Arbeitnehmer in einer Kurve mit ca. 35 km/h (bei einem sonst dort gültigen Tempolimit von 60 km/h), so wählte er zwar nicht die richtige Fahrgeschwindigkeit (er wurde auch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe belegt), es lag aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
3. Die Tatsache, dass eine Geldstrafe wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt wurde, bedeutet somit nicht automatisch das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit, die wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.
BFG RV/2100314/2017 vom 14. Jänner 2020
§ 303 Abs. 1 BAO
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Verunfallte ein Dienstnehmer mit seinem PKW auf einer Familienheimfahrt, wurde dieser Unfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt und kam es auch zu keinem Kostenersatz von dritter Seite, so sind die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (hier: über € 12.000,00) als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
2. Lagen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls winterliche Fahrverhältnisse vor und driftete der Arbeitnehmer in einer Kurve mit ca. 35 km/h (bei einem sonst dort gültigen Tempolimit von 60 km/h), so wählte er zwar nicht die richtige Fahrgeschwindigkeit (er wurde auch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe belegt), es lag aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
3. Die Tatsache, dass eine Geldstrafe wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt wurde, bedeutet somit nicht automatisch das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit, die wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.