18.05.2026, 17:42
Sachverhalt:
Auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens fand an einem Freitag nachmittag ein vorweihnachtlicher Umtrunk statt.
Bei diesem erwischte der Arbeitnehmer deutlich zu viel und er beschloss deshalb, die Nacht im Führerhaus seines LKW zu verbringen.
Als er zum Führerhaus hochklettern wollte, kam er (wohl auch als Folge seiner massiven Alkoholisierung) zu Sturz, der für ihn tödlich endete.
Seine Witwe kämpfte um die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall, um eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 1 ASVG von der AUVA zu erhalten.
Der Fall landete vor dem Höchstgericht.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1441
Auf dem Firmengelände eines Transportunternehmens fand an einem Freitag nachmittag ein vorweihnachtlicher Umtrunk statt.
Bei diesem erwischte der Arbeitnehmer deutlich zu viel und er beschloss deshalb, die Nacht im Führerhaus seines LKW zu verbringen.
Als er zum Führerhaus hochklettern wollte, kam er (wohl auch als Folge seiner massiven Alkoholisierung) zu Sturz, der für ihn tödlich endete.
Seine Witwe kämpfte um die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall, um eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 1 ASVG von der AUVA zu erhalten.
Der Fall landete vor dem Höchstgericht.
So entschied der OGH:
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