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Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison
#1
Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison - (keine) Einbeziehung der davor angefallenen regelmäßigen Überstunden

Da sich nun demnächst einige Gastronomie-Saisonen dem Ende zuneigen, ist dieses brandaktuelle VwGH-Erkenntnis für Ihre Lohnabrechnungen ganz enorm wichtig und birgt leider auch eine Beitragsnachverrechnungs- und Lohndumpingalarmgefahr.

Dieses Erkenntnis befasst sich ganz ausführlich mit dem Zusammenhang Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung und damit verbunden mit der Rolle des General-KV in Bezug auf beide Entgelte sowie mit der Frage, wie sich ein Saisonende (oder ein nachhaltiger Auftragswegfall) auf die Ermittlung dieser Entgelte auswirkt.

Sachverhalt:

Am Ende einer Saison (hier: Gastronomie) enden zumeist auch viele Arbeitsverhältnisse (häufig durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Auflösung).
Vor dem Austritt wurden noch regelmäßig Überstunden geleistet und auch bezahlt.
Das Saisonende würde (logischerweise) auch den Wegfall der Überstundenentgelte bedeuten, weil keine Überstunden mehr anfallen.
Fraglich war nun, ob diese (weggefallenen) Überstunden in die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen waren oder nicht.
In einem Prüfungsfall wurden genau aus diesem Grund SV/BV-Beiträge nachverrechnet, weil der Dienstgeber in Bezug auf jene Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende ausliefen, die Urlaubsersatzleistung ohne Einbeziehung der Überstundenentgelte ermittelte.
Im Verfahren gab ihm (dem Dienstgeber) das Bundesverwaltungsgericht Recht und bestätigte die Ausklammerung der Überstundenentgelte aus der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung (siehe dazu auch WPA 20/2019, Artikel Nr. 514/2019).
Die prüfende GKK (heute GK) legte jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis ein.

So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision Folge und bestätigte die Auffassung der GK, wonach die Überstundenentgelte in die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen wären (wenngleich mit einem anderen rechtlichen Zugang als die GK).

Was bedeutet dieses Erkenntnis für die Praxis:
Lesen Sie hier bitte weiter:

https://www.xing.com/communities/posts/u...1018687892
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