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SFN Zuschläge Steuerfreiheit
#1
Sachverhalt:
Seit vielen Jahren erhalten MitarbeiterInnen eines Unternehmens eine Nächtigungszulage in Höhe von 30 %. Laut KV ist vorgesehen, dass für "Dauernachtschicht" ein Zuschlag von 30 % gebührt; für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 % Nachtschichtzuschlag.

Text laut KV:
Fällt die Normalarbeitszeit eines / einer ArbeitnehmerIn infolge Schichtbetriebs in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, so gebührt für derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser beträgt für ständige NachtschichtarbeiterInnen 30 %, für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 %. 

Seit 1979 wird in diesem Unternehmen für alle NachtschichtarbeiterInnen (dauernd und wechselnd) ein Nachtzuschlag von 30 % bezahlt.

Im Rahmen einer PLAB argumentiert die Finanz nun, dass auf die freiwillige Erhöhung (für wechselnde Tag- / Nachtschicht) von 20% auf 30 % die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG (SFN Zuschlag) nicht zur Anwendung kommen darf.

Bei früheren GLAP wurde dieser Umstand nie bemängelt. 

Gibt es vielleicht Erfahrungen zu diesem Thema bzw. ggf. auch Verweise auf die Judikatur oder Rechtsprechungen?

Vielen Dank für die Unterstützung.
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#2
Nein. Es gibt dazu praktisch keine Rechtsprechung.

Die Frage wird nur sein, ob ein derartiger Zuschlag "angemessen" ist. Nur weil er über KV liegt, ist er deshalb noch nicht unangemessen.

Die Finanzverwaltung hat in den Lohnsteuerrichtlinien mehrfach kundgemacht, dass man bei SEG-Zulagen im Falle einer über KV liegenden Bezahlung einer SEG-Zulage die Überzahlung beim Istlohn als Gradmesser für die Angemessenheit heranzieht.

Wenn also zB alle Arbeitnehmer/innen gemäß KV entlohnt sind, aber dafür die steuerfreien Zulagen erhöht werden, dann wird das dort ein Problem.

Haben aber die Arbeitnehmer/innen Überzahlungen zumindest in jenem prozentuellen Ausmaß, dass bei Ihnen die Überzahlung bei der Zulage bedeutet (das würde in Ihrem Fall eine Überzahlung von 50 % voraussetzen), dann würde dies "akzeptiert".

Aber: es gibt weder zu der einen Sache, noch zu der anderen Sache Judikatur.

Es wird aus meiner Sicht wichtig sein, sich an anderen Kollektivverträgen und den dort verankerten Nachtarbeitszulagen zu orientieren. Wenn zB ein "verwandter KV" einen derart hohen Zuschlag, wie er von Ihnen bezahlt wurde, regelt, dann kann man das in puncto Angemessenheit schon einmal "ins Rennen werfen". Es gibt ja auch Kollektivverträge, die dafür bis zu 50 % Zuschlag vorsehen.

Das müsste man sich dann ev. alles im Detail ansehen.
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#3
Vielen Dank für die rasche Hilfe und Erläuterung. Herzliche Grüße
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