16.03.2020, 16:59
Heute fand man in der Tageszeitung "Der Standard" einen Eintrag, der für den Fall einer Betriebsschließung, die nicht nach dem Epidemiegesetz erfolgt, sondern nach der neuen Regelung des "Covid 19 Maßnahmengesetzes", den Verlust der Entgeltsfortzahlung für Arbeitnehmer/innen thematisiert.
Es handelt sich dabei um ein sehr heikles Thema, weil es bedeutet, dass es in diesem Fall keine Risikosphäre gibt. Diese Ansicht wurde verschiedentlich in OGH-Entscheidungen "angedeutet", kam aber noch nie zur Anwendung.
Schon zu "Hochwasser-Zeiten" (2002 und 2013) bzw. zu Zeiten des Ausbruches eines isländischen Vulkans (bei dem der Name schon Prüfung genug war; das war im Jahr 2010) hatte man diese kontroversielle Diskussion geführt. Die WKO meinte - speziell aus Anlass des Vulkanausbruches - dass hier die "neutrale Sphäre" bedient würde, wenn jemand durch den Vulkanausbruch einen Entgeltsausfall hätte (zB wenn aufgrund einer Urlaubsreise eine Rückreise nicht möglich war).
Die WKO hat auf Anfrage mir die Auskunft erteilt, dass man die Position der "neutralen Sphäre" in diesen Fällen vertritt, bei denen sich Arbeitnehmer/innen weigern, Zeitausgleich oder Urlaub zu konsumieren (wie gesagt: Betriebsschließung nach "COVID 19 Maßnahmengesetz", nicht nach dem Epidemiegesetz). Dies wird dann wohl auch für etwaige Weigerungen, in Kurzarbeit gehen zu wollen, gelten (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist; denn dort, wo ein Betriebsrat vorhanden ist, gilt die Kurzarbeit, ob der Einzelne das möchte oder nicht, weil man da ja eine Kurzarbeits-BV abschließen muss).
Zu dem Standard-Artikel geht es hier:
https://www.derstandard.at/story/2000115...-was-jetzt
Es handelt sich dabei um ein sehr heikles Thema, weil es bedeutet, dass es in diesem Fall keine Risikosphäre gibt. Diese Ansicht wurde verschiedentlich in OGH-Entscheidungen "angedeutet", kam aber noch nie zur Anwendung.
Schon zu "Hochwasser-Zeiten" (2002 und 2013) bzw. zu Zeiten des Ausbruches eines isländischen Vulkans (bei dem der Name schon Prüfung genug war; das war im Jahr 2010) hatte man diese kontroversielle Diskussion geführt. Die WKO meinte - speziell aus Anlass des Vulkanausbruches - dass hier die "neutrale Sphäre" bedient würde, wenn jemand durch den Vulkanausbruch einen Entgeltsausfall hätte (zB wenn aufgrund einer Urlaubsreise eine Rückreise nicht möglich war).
Die WKO hat auf Anfrage mir die Auskunft erteilt, dass man die Position der "neutralen Sphäre" in diesen Fällen vertritt, bei denen sich Arbeitnehmer/innen weigern, Zeitausgleich oder Urlaub zu konsumieren (wie gesagt: Betriebsschließung nach "COVID 19 Maßnahmengesetz", nicht nach dem Epidemiegesetz). Dies wird dann wohl auch für etwaige Weigerungen, in Kurzarbeit gehen zu wollen, gelten (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist; denn dort, wo ein Betriebsrat vorhanden ist, gilt die Kurzarbeit, ob der Einzelne das möchte oder nicht, weil man da ja eine Kurzarbeits-BV abschließen muss).
Zu dem Standard-Artikel geht es hier:
https://www.derstandard.at/story/2000115...-was-jetzt