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Interessante neue Frage mit Antwortvorschlag im FAQ-Protokoll der WKO
#1
Interessante neue Frage mit Antwortvorschlag im FAQ-Protokoll der WKO

9. Müssen Arbeitnehmer Lieferungen bzw. Zustellungen in Quarantänebereiche durchführen?
Nein. Befindet sich der Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde (§ 7 Epidemiegesetz), hat diese Person die Wohnung nicht zu verlassen. Das bedeutet auch, dass keine Person den Quarantänebereich betreten darf.

Ein Arbeitgeber darf daher Arbeitnehmer nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten z.B. wegen Warenlieferungen. Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich. Ist der Quarantänebereich die Wohnung des Kunden, dann können Zustellungen bzw. Lieferungen vor die Wohnungstüre durchgeführt werden.


Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden nicht verweigern.
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