26.03.2020, 19:57
Stellungnahme der AMS-Bundesgeschäftsstelle: 31.03.2020 ist doch keine Deadline!
In den einzelnen AMS-Geschäftsstellen wird teilweise die Ansicht vertreten (siehe meine vorige Nachricht, die auf einer Auskunft einer AMS-Landesgeschäftsstelle beruht), dass der Antrag auf Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nach dem 31.03.2020 nicht mehr rückwirkend eingebracht werden kann.
Die Bundesrichtlinie (die erst gestern neu aufgelegt worden ist) sieht insoweit keine Frist vor.
Es wird nun darauf Wert gelegt, dass dies auch die Landesgeschäftsstellen so beauskunften bzw. kommunizieren.
Das bedeutet, dass die Kurzarbeitsanträge auch nach dem 31.03.2020 rückwirkend eingebracht werden dürfen.
Das konnten wir zum Glück ganz rasch klären! Die gegenteilige Auskünfte der AMS-Landesgeschäftsstellen, wonach mit 31.03.2020 damit Schluss ist, sind somit gegenstandslos.
In den einzelnen AMS-Geschäftsstellen wird teilweise die Ansicht vertreten (siehe meine vorige Nachricht, die auf einer Auskunft einer AMS-Landesgeschäftsstelle beruht), dass der Antrag auf Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nach dem 31.03.2020 nicht mehr rückwirkend eingebracht werden kann.
Die Bundesrichtlinie (die erst gestern neu aufgelegt worden ist) sieht insoweit keine Frist vor.
Es wird nun darauf Wert gelegt, dass dies auch die Landesgeschäftsstellen so beauskunften bzw. kommunizieren.
Das bedeutet, dass die Kurzarbeitsanträge auch nach dem 31.03.2020 rückwirkend eingebracht werden dürfen.
Das konnten wir zum Glück ganz rasch klären! Die gegenteilige Auskünfte der AMS-Landesgeschäftsstellen, wonach mit 31.03.2020 damit Schluss ist, sind somit gegenstandslos.