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Aus den WK-FAQ: Präsenz- und Zivildienst zu Corona-Zeiten
#1
26. Was muss ich beachten, wenn Arbeitnehmer zum Zivil- oder Präsenzdienst einberufen werden oder sich freiwillig zum Zivildienst melden?

Auf Arbeitnehmer im Präsenzdienst, im ordentlichen und im außerordentlichen Zivildienst findet das Arbeitsplatzsicherungsgesetz Anwendung. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer während des Präsenzdienstes bzw. während des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes aufrecht zu erhalten sind und nicht gekündigt werden dürfen. Dieser Schutz besteht bereits ab Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst.
Ein außerordentlicher Zivildienst liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen - insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden - im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Das bedeutet dass nur die Einberufung durch die Zivildienstserviceagentur zum Zivildienst, nicht hingegen die freiwillige Meldung einen außerordentlichen Zivildienst begründet. Auszuschließen ist allerdings nicht, dass ein derartiger Schritt von der Zivildienstserviceagentur in den nächsten Wochen noch ins Auge gefasst wird und insbesondere Personen, die sich geradezu aufdrängen, zum außerordentlichen Zivildienst einberufen werden.
In diesem Sinne besteht für Arbeitnehmer  generell kein Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden, um freiwillig bei einer Hilfsorganisation zu arbeiten. Eine solche freiwillige Hilfeleistung führt auch zu keiner Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Nicht einmal bei einem Präsenzdienst, einer allfälligen Einberufung in die Miliz bzw. einem ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss in allen diesen Fällen somit kein Entgelt an den Arbeitnehmer bezahlen.
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