17.04.2020, 16:57
In einer aktuellen "Konsultationsvereinbarung", die zwischen Österreich und Deutschland betreffend die Auslegung bestimmter Aspekte des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens getroffen wurde, ging es vorwiegend um die grenzüberschreitende steuerliche Auswirkung der "Covid-19"-bedingten Home-office-Zeiten sowie der Frage, welches Land für die Besteuerung des jeweiligen Kurzarbeitsgeldes (Deutschland) bzw. der Kurzarbeitsunterstützung (Österreich) zuständig wäre.
Die wesentlichen Aussagen dabei sind:
1. DBA-Tage:
Bei Arbeitstagen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home-office verbracht werden bzw. wurden, ist die Frage zu stellen, ob diese auch ohne "Covid-19-Maßnahmen" so stattgefunden hätten.
Falls ja, dann zählen diese Arbeitstage als im Heimatland verbracht (was auch ohne Covid-19-Maßnahmen die Beurteilung gewesen wäre).
Falls nein, dann zählen diese Arbeitstage trotzdem als im Tätigkeitsland (wo man sonst gearbeitet hätte) verbracht. Damit diese Regelung zur Anwendung kommt, muss der Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch sein zuständiges Finanzamt (des Ansässigkeitsstaates) in Kenntnis setzen (also jeweils darüber in Kenntnis setze, dass man von dieser "Ausnahmebetrachtung", welche die Konsultationsvereinbarung ermöglicht, Gebrauch macht). Dem Finanzamt müssten Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen die Anzahl der Covid-19-bedingten Home-office-Tage hervorgeht sowie entsprechende Arbeitgeberbestätigungen. Durch diese Mitteilung erklärt sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zugleich damit einverstanden, dass die auf diese Tage entfallenden Bezüge im Tätigkeitsland (wo man ohne Covid-19-bedingte Home-office-Tage arbeiten würde) besteuert werden.
2. Grenzgängerregelung:
Hier wird in der Konsultationsvereinbarung festgehalten, dass Tage, an denen Covid-19-bedingt im "Home office" gearbeitet, als Arbeitstage im Tätigkeitsland geltend und nicht als "Nichtrückkehrtage" (sind also quasi unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerregelung mit Deutschland, zählen also nicht auf die 45 Toleranztage).
3. Welches Land darf Kurzarbeitsgeld bzw. Kurzarbeitsunterstützung im Falle grenzüberschreitenden Einsatzes (Wohnsitz in Österreich, Arbeitsplatz in Deutschland oder umgekehrt Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz in Österreich) besteuern?
Das Kurzarbeitsgeld darf ausschließlich in Deutschland besteuert werden, die österreichische Kurzarbeitsunterstützung in Österreich. Beide Leistungen gelten nämlich jeweils insoweit als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 DBA Deutschland.
Praxisanmerkung:
Diese Feststellung könnte im Falle von deutschen Grenzgänger/innen mit Arbeitsort in Österreich problematisch werden, weil hier ja die gesamten Bezüge grundsätzlich in Deutschland zu besteuern sind.
Also müsste hier der bzw. die Arbeitgeber/in betreffend die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" eine Besteuerung in Österreich vornehmen, betreffend die übrigen Lohnarten eine Steuerfreistellung bewirken. Das bedeutet dann zusätzlich auch, dass diese Bezüge (wohl unter anteiliger Aufteilung der SV-Dienstnehmeranteile) auch auf getrennten Lohnzetteln ausgewiesen werden müssen. Hier kommen dann wohl aus Sicht von deutschen Grenzgänger/innen, die nach Österreich pendeln L 1 und L 8 in Frage).
4. Inkrafttreten dieser Regelungen:
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich ab dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Diese steuerliche Wertung gilt übrigens allgemein für "ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden". Auf österreichischer Seite könnte dies zB die Erstattung des Dienstfreistellungsentgelts in Bezug auf Risikogruppen sein.
Zum Volltext dieser Konsultationsvereinbarung geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...cde4ed352e
Die wesentlichen Aussagen dabei sind:
1. DBA-Tage:
Bei Arbeitstagen, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home-office verbracht werden bzw. wurden, ist die Frage zu stellen, ob diese auch ohne "Covid-19-Maßnahmen" so stattgefunden hätten.
Falls ja, dann zählen diese Arbeitstage als im Heimatland verbracht (was auch ohne Covid-19-Maßnahmen die Beurteilung gewesen wäre).
Falls nein, dann zählen diese Arbeitstage trotzdem als im Tätigkeitsland (wo man sonst gearbeitet hätte) verbracht. Damit diese Regelung zur Anwendung kommt, muss der Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch sein zuständiges Finanzamt (des Ansässigkeitsstaates) in Kenntnis setzen (also jeweils darüber in Kenntnis setze, dass man von dieser "Ausnahmebetrachtung", welche die Konsultationsvereinbarung ermöglicht, Gebrauch macht). Dem Finanzamt müssten Aufzeichnungen vorgelegt werden, aus denen die Anzahl der Covid-19-bedingten Home-office-Tage hervorgeht sowie entsprechende Arbeitgeberbestätigungen. Durch diese Mitteilung erklärt sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zugleich damit einverstanden, dass die auf diese Tage entfallenden Bezüge im Tätigkeitsland (wo man ohne Covid-19-bedingte Home-office-Tage arbeiten würde) besteuert werden.
2. Grenzgängerregelung:
Hier wird in der Konsultationsvereinbarung festgehalten, dass Tage, an denen Covid-19-bedingt im "Home office" gearbeitet, als Arbeitstage im Tätigkeitsland geltend und nicht als "Nichtrückkehrtage" (sind also quasi unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerregelung mit Deutschland, zählen also nicht auf die 45 Toleranztage).
3. Welches Land darf Kurzarbeitsgeld bzw. Kurzarbeitsunterstützung im Falle grenzüberschreitenden Einsatzes (Wohnsitz in Österreich, Arbeitsplatz in Deutschland oder umgekehrt Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz in Österreich) besteuern?
Das Kurzarbeitsgeld darf ausschließlich in Deutschland besteuert werden, die österreichische Kurzarbeitsunterstützung in Österreich. Beide Leistungen gelten nämlich jeweils insoweit als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 DBA Deutschland.
Praxisanmerkung:
Diese Feststellung könnte im Falle von deutschen Grenzgänger/innen mit Arbeitsort in Österreich problematisch werden, weil hier ja die gesamten Bezüge grundsätzlich in Deutschland zu besteuern sind.
Also müsste hier der bzw. die Arbeitgeber/in betreffend die Lohnart "Kurzarbeitsunterstützung" eine Besteuerung in Österreich vornehmen, betreffend die übrigen Lohnarten eine Steuerfreistellung bewirken. Das bedeutet dann zusätzlich auch, dass diese Bezüge (wohl unter anteiliger Aufteilung der SV-Dienstnehmeranteile) auch auf getrennten Lohnzetteln ausgewiesen werden müssen. Hier kommen dann wohl aus Sicht von deutschen Grenzgänger/innen, die nach Österreich pendeln L 1 und L 8 in Frage).
4. Inkrafttreten dieser Regelungen:
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 und verlängert sich ab dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Diese steuerliche Wertung gilt übrigens allgemein für "ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden". Auf österreichischer Seite könnte dies zB die Erstattung des Dienstfreistellungsentgelts in Bezug auf Risikogruppen sein.
Zum Volltext dieser Konsultationsvereinbarung geht es hier:
https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...cde4ed352e