Liebe Forumsgemeinde!
Wem ist schon aufgefallen, dass die WKO beim Thema „ist mangelnder Urlaubsverbrauch für die KuA-Beihilfe schädlich“ die Informationen auf der homepage geändert hat ?
Angeblich soll es für die KuA-Beihilfe schädlich sein, wenn in geschlossenen Betrieben die Anordnungsmöglichkeit nach § 1155 Abs 3 ABGB nicht ausgeschöpft wird.
So hätte ich es bisher nicht verstanden und kann das so auch beim AMS nicht nachlesen (eher im Gegenteil, siehe zB Fußnote 4 der AMS-Richtlinie).
Die frühere Sammelfrage 27 des WKO-FAQ wurde offenbar seit kurzem zu Frage 28 und lautet in der fraglichen Passage:
Müssen Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?
Beschäftigte sind dazu aufgefordert, Alturlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs konsumieren.
In jenen Fällen, in denen Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht einseitig angeordnet werden kann, ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe nicht; die Ablehnungen durch Beschäftigte sollte in nachweisbarer Form (z.B. schriftlich, Mail, SMS) erfolgen und aufbewahrt werden.
Achtung:
Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.
Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!
Das ist eine ganz gravierende Änderung !
Früher (als Frage 27) hat das ganz anders geklungen und auch auf dem „Factsheet-Urlaubsverbrauch“ der WKO kann man – auch gerade eben noch - lesen:
Wann kann der Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich anordnen?
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen, wenn
Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (v.a. VO 96/2020) zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen UND
Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.
Der Arbeitgeber kann in dem Fall (er muss nicht!) den Verbrauch in folgendem Rahmen anordnen:
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß;
Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr im Ausmaß von maximal 2 Wochen;
Insgesamt können maximal 8 Wochen an Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden.
Nicht angeordnet werden kann der Verbrauch von Zeitguthaben, die auf einer Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (z.B. Freizeitoption).
Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!
Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen:
„Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“
Bin ratlos (siehe die rot eingefärbten Passagen) … Was gilt jetzt ?
Wem ist schon aufgefallen, dass die WKO beim Thema „ist mangelnder Urlaubsverbrauch für die KuA-Beihilfe schädlich“ die Informationen auf der homepage geändert hat ?
Angeblich soll es für die KuA-Beihilfe schädlich sein, wenn in geschlossenen Betrieben die Anordnungsmöglichkeit nach § 1155 Abs 3 ABGB nicht ausgeschöpft wird.
So hätte ich es bisher nicht verstanden und kann das so auch beim AMS nicht nachlesen (eher im Gegenteil, siehe zB Fußnote 4 der AMS-Richtlinie).
Die frühere Sammelfrage 27 des WKO-FAQ wurde offenbar seit kurzem zu Frage 28 und lautet in der fraglichen Passage:
Müssen Urlaub und Zeitguthaben verbraucht werden?
Beschäftigte sind dazu aufgefordert, Alturlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zur Gänze zu konsumieren.
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sollen die Beschäftigten weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahrs konsumieren.
In jenen Fällen, in denen Urlaubsverbrauch bzw. Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht einseitig angeordnet werden kann, ist diesbezüglich ein ernstliches Bemühen, aber kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw. Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin hinsichtlich des Bezugs der Kurzarbeitsbeihilfe nicht; die Ablehnungen durch Beschäftigte sollte in nachweisbarer Form (z.B. schriftlich, Mail, SMS) erfolgen und aufbewahrt werden.
Achtung:
Seit 5.4.2020 gilt: Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen. – Auch bezüglich des Abschlusses solcher Urlaubsverbrauchs-Betriebsvereinbarungen ist zur Wahrung der Kurzarbeitsbeihilfe ein ernstliches Bemühen nachzuweisen.
Von 15.3. bis 31.12.2020 gilt: Beschäftigte, deren Dienstleistung aufgrund von Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen; BGBl. Nr. 12/2020,) nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. – Wird diese Anordnungs-Möglichkeit bei Kurzarbeit nicht ausgeschöpft, erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin keine Kurzarbeitsbeihilfe!
Das ist eine ganz gravierende Änderung !
Früher (als Frage 27) hat das ganz anders geklungen und auch auf dem „Factsheet-Urlaubsverbrauch“ der WKO kann man – auch gerade eben noch - lesen:
Wann kann der Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich anordnen?
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber Urlaub und Zeitausgleich einseitig anordnen, wenn
Maßnahmen gemäß COVID-19-Maßnahmengesetz (v.a. VO 96/2020) zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen UND
Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen.
Der Arbeitgeber kann in dem Fall (er muss nicht!) den Verbrauch in folgendem Rahmen anordnen:
Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjahren in vollem Ausmaß;
Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr im Ausmaß von maximal 2 Wochen;
Insgesamt können maximal 8 Wochen an Urlaub und Zeitausgleich angeordnet werden.
Nicht angeordnet werden kann der Verbrauch von Zeitguthaben, die auf einer Umwandlung von Geldansprüchen in Freizeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (z.B. Freizeitoption).
Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!
Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen:
„Der Verbrauch von Alturlaub / Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“
Bin ratlos (siehe die rot eingefärbten Passagen) … Was gilt jetzt ?