24.04.2020, 20:36
Steuerfreie Durchzahlung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportler/innen & Co sowie Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe durch PL(A)B
Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen § 124b Z 351 EStG 1988
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. I Z 16c erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVlD-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden können.
Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-
Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG)
Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
1m Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die
Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der
eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine
Schlussbesprechung stattzufinden hat.
Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhaft gaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten.
Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 12.
(1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.
(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs.7 AMSG (§ I Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!
Anmerkung: wir wissen noch nicht einmal, wie wir die Kurzarbeit gescheit abrechnen, aber schon wird die Überprüfung gesetzlich geregelt. ?
Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen und Sportbetreuer/innen § 124b Z 351 EStG 1988
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. I Z 16c erfüllen, sollen in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVlD-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden können.
Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-
Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG)
Dieses Bundesgesetz soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen - auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe im Sinne der BAO darstellt.
Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)behörde, sondern erstellt ein Gutachten.
1m Regime der abgabenrechtlichen Außenprüfung kann ein weisungsbefugtes Organ (insbesondere der Bundesminister für Finanzen) Prüfungshandlungen anordnen, wenn das für zweckmäßig erachtet wird. Die
Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen sollen auch hinsichtlich der
eigentlichen Prüfungshandlungen sinngemäß angewendet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine
Schlussbesprechung stattzufinden hat.
Ein Prüfungsbericht ist allerdings nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhaft gaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten.
Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt zudem gemäß § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
§ 12.
(1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.
(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.
Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
§ 13. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs.7 AMSG (§ I Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!
Anmerkung: wir wissen noch nicht einmal, wie wir die Kurzarbeit gescheit abrechnen, aber schon wird die Überprüfung gesetzlich geregelt. ?