25.04.2020, 12:42
Drei Ergänzungen zur Frage "Wer ist förderbar" - Ausländische Dienstgeber/innen - Mindestbeschäftigung - Haushalte
1. Dienstgeber/innen, die in Österreich keine Betriebsstätte haben - nicht "tauglich":
Hier hat man sich nun endgültig festgelegt, dass es betreffend die in Österreich beschäftigten (und nach den österreichischen Regeln versicherten und in Österreich beschäftigten) Personen keine Kurzarbeitsbeihilfe gibt.
2. Mindestbeschäftigung ein voll entlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit:
Tritt oder trat jemand am 5. März 2020 ein, so kann er bzw. sie frühestens mit Beginn 1. Mai 2020 in die Kurzarbeit einbezogen werden.
3. Dienstgeber/innen, die als Privatpersonen Arbeitnehmer/innen beschäftigen - nicht tauglich:
Das alleinige Nachfragen von Leistungen erfüllt die Voraussetzung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nicht. Ein/e ArbeitgeberIn, der/die für private Zwecke eine Haushaltshilfe beschäftigt, betreibt somit – in diesem Bereich – kein Unternehmen und kann keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten (Anmerkung: das gilt dann nicht nur in Bezug auf Haushaltshilfen, sondern auch für andere Tätigkeiten in Zusammenhang mit "privaten Arbeitgeber/innen".).
"Ich kann mit absoluter Sicherheit garantieren, dass alle, die Kurzarbeit beantragen, auch die Kurzarbeit bekommen. Hier gibt es einen Schulterschluss mit der Bundesregierung, koste es, was es wolle, wir retten so viele Arbeitsplätze wie möglich und bringen die Unternehmen - so gut es geht - durch die Krise ..." (Arbeitsministerin Aschbacher vom 20.03.2020 in der ZIB 2).
1. Dienstgeber/innen, die in Österreich keine Betriebsstätte haben - nicht "tauglich":
Hier hat man sich nun endgültig festgelegt, dass es betreffend die in Österreich beschäftigten (und nach den österreichischen Regeln versicherten und in Österreich beschäftigten) Personen keine Kurzarbeitsbeihilfe gibt.
2. Mindestbeschäftigung ein voll entlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit:
Tritt oder trat jemand am 5. März 2020 ein, so kann er bzw. sie frühestens mit Beginn 1. Mai 2020 in die Kurzarbeit einbezogen werden.
3. Dienstgeber/innen, die als Privatpersonen Arbeitnehmer/innen beschäftigen - nicht tauglich:
Das alleinige Nachfragen von Leistungen erfüllt die Voraussetzung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nicht. Ein/e ArbeitgeberIn, der/die für private Zwecke eine Haushaltshilfe beschäftigt, betreibt somit – in diesem Bereich – kein Unternehmen und kann keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten (Anmerkung: das gilt dann nicht nur in Bezug auf Haushaltshilfen, sondern auch für andere Tätigkeiten in Zusammenhang mit "privaten Arbeitgeber/innen".).
"Ich kann mit absoluter Sicherheit garantieren, dass alle, die Kurzarbeit beantragen, auch die Kurzarbeit bekommen. Hier gibt es einen Schulterschluss mit der Bundesregierung, koste es, was es wolle, wir retten so viele Arbeitsplätze wie möglich und bringen die Unternehmen - so gut es geht - durch die Krise ..." (Arbeitsministerin Aschbacher vom 20.03.2020 in der ZIB 2).