12.05.2020, 12:40
Interessante Ergänzung der BMF-FAQ zu den steuerfreien Covid19-Zulagen
Welchen Arbeitnehmern können die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 steuerfrei gewährt werden?
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
Anmerkung:
die Einschränkung der Steuerfreiheit auf Bezieher/innen von Einkünften aus nichtstelbständiger Arbeit teile ich nicht, da diese nicht weder direkt aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht.
Fallen Lohnnebenkosten bei Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an?
Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). Für andere Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.
Sind Corona-Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 EStG 1988 und Kurzarbeit vereinbar?
Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
In Kollektivverträgen werden derzeit Regelungen getroffen, Corona-Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter zu zahlen.
Fallen derartige generelle Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden unter die Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988?
Ja, diese Prämien fallen unter die Steuerbefreiung.
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/...t-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html][/url]
Für diesen Tipp darf ich mich ganz besonders bei Herrn Mag. Seebacher vom BMF bedanken!