22.05.2020, 12:28
Coronabedingte Änderung der Sachbezugswerteverordnung betreffend verspätete erstmalige KFZ-Zulassungen (nach dem 31.3.2020)
Für erstmalige KFZ-Zulassungen seit dem 1.4.2020 gilt eine geänderte KFZ-Sachbezugsbewertung.
Durch diese neue Bewertung könnte ein höherer KFZ-Sachbezug resultieren als unter Anwendung jener Methode, die für erstmalige KFZ-Zulassungen bis 31.3.2020 noch anwendbar gewesen wäre.
Da aber "coronabedingt" KFZ-Zulassungen in diesem Zeitraum (also vor dem 1.4.2020 bzw. ab dem 16.3.2020) nur eingeschränkt möglich waren (durch "Notbetriebe", siehe nachfolgenden Link), hat das BMF nunmehr eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung kundgemacht, die diesem Umstand Rechnung tragen soll.
Wer nämlich vor dem 1.4.2020 in Bezug auf ein KFZ rechtsgültig einen Kaufvertrag bzw. einen Leasingvertrag abgeschlossen hat und dieses KFZ nachweislich infolge der "COVID-19-Krise" nicht erstmalig zum Verkehr zulassen konnte und deshalb nun einen höheren Sachbezug in Kauf nehmen müsste, kann die "alte Sachbezugsregelung" ab dem Lohnzahlungszeitraum April 2020 zur Anwendung bringen, wenn die erstmalige Zulassung spätestens bis 30. Mai 2020 erfolgt.
Nachstehend finden Sie einen WKO-Eintrag (ev. Nachweis) betreffend den Notbetrieb der KFZ-Zulassungsstellen:
https://www.wko.at/branchen/w/transport-...Krise.html
[/url]
Hier finden Sie eine Pressemitteilung dazu vom ÖAMTC:
https://www.oeamtc.at/presse/oeamtc-begruesst-uebergangsregelung-fuer-firmenautos-37956897
Den Verordnungstext selber finden Sie hier:
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html
Für erstmalige KFZ-Zulassungen seit dem 1.4.2020 gilt eine geänderte KFZ-Sachbezugsbewertung.
Durch diese neue Bewertung könnte ein höherer KFZ-Sachbezug resultieren als unter Anwendung jener Methode, die für erstmalige KFZ-Zulassungen bis 31.3.2020 noch anwendbar gewesen wäre.
Da aber "coronabedingt" KFZ-Zulassungen in diesem Zeitraum (also vor dem 1.4.2020 bzw. ab dem 16.3.2020) nur eingeschränkt möglich waren (durch "Notbetriebe", siehe nachfolgenden Link), hat das BMF nunmehr eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung kundgemacht, die diesem Umstand Rechnung tragen soll.
Wer nämlich vor dem 1.4.2020 in Bezug auf ein KFZ rechtsgültig einen Kaufvertrag bzw. einen Leasingvertrag abgeschlossen hat und dieses KFZ nachweislich infolge der "COVID-19-Krise" nicht erstmalig zum Verkehr zulassen konnte und deshalb nun einen höheren Sachbezug in Kauf nehmen müsste, kann die "alte Sachbezugsregelung" ab dem Lohnzahlungszeitraum April 2020 zur Anwendung bringen, wenn die erstmalige Zulassung spätestens bis 30. Mai 2020 erfolgt.
Nachstehend finden Sie einen WKO-Eintrag (ev. Nachweis) betreffend den Notbetrieb der KFZ-Zulassungsstellen:
https://www.wko.at/branchen/w/transport-...Krise.html
[/url]
Hier finden Sie eine Pressemitteilung dazu vom ÖAMTC:
https://www.oeamtc.at/presse/oeamtc-begruesst-uebergangsregelung-fuer-firmenautos-37956897
Den Verordnungstext selber finden Sie hier:
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html