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Aktualisierte AMS-FAQ zu "Stunden mit Entgeltsfortzahlung für sonstige Dienstverhinde
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[b]Aktualisierte AMS-FAQ zu "Stunden mit Entgeltsfortzahlung für sonstige Dienstverhinderungen"[/b]
o   Grundsätzlich dürfen für nicht kurzarbeitsbedingte Arbeitszeitausfälle keine Ausfallstunden verrechnet werden.
o   Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung, sind diese Stunden von den ‚Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag‘ in Abzug zu bringen (Ausnahmeregelung bei Entgeltfortzahlung für Krankheit/Unfall und bei Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 ABGB).
o   Für Dienstverhinderungen mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie z.B. Pflegefreistellung, Arztbesuche, Behördenwege, infolge Grenzschließung oder Quarantäne im Ausland, Freistellung ohne COVID-19-Attest, und vergleichbare Zeiten dürfen somit keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
o   Diese zu entlohnende Normalarbeitszeitstunden sind im zeitlichen Ausmaß wie ohne Kurzarbeit im Eingabefeld ‚konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben‘ zu erfassen. Diese zu leistenden Stunden mit Entgeltfortzahlung werden daher bei der



o   Berechnung der Ausfallstunden wie geleistete Arbeitszeitstunden gewertet.
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