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Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei unterjährigem Arbeitslosengeldbezug
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Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei unterjährigem Arbeitslosengeldbezug
 
BFG RV/3100518/2018 vom 04. Mai 2020
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.     Bei einem Jahreseinkommen von unter € 12.200,00 steht der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 690,00 zu.
2.     Erzielte eine Arbeitnehmerin für die Dauer von ca. 9 Monaten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Einkommen unter € 12.200,00 (von April bis eine Woche vor Weihnachten), stand sie aber die restliche Zeit aber im Arbeitslosengeldbezug, so war das Einkommen im Rahmen des § 3 Abs. 2 EStG 1988 auch für diese Zwecke hochzurechnen. Dadurch ging der Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag verloren, da die Hochrechnung ein Einkommen von knapp € 16.000,00 ergab. Es stand somit nur der „normale Verkehrsabsetzbetrag“ in Höhe von € 400,00 zu.
3.     Somit gilt, dass bei der Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 für die Beurteilung, ob der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag zusteht, die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz und nicht das Einkommen vor Umrechnung maßgeblich ist.
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