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4 weitere Fragen und mit der Finanzverwaltung abgestimmte Antworten zum Thema Essensb
#1
4 weitere Fragen und mit der Finanzverwaltung abgestimmte Antworten zum Thema Essensbons

Aus Anlass der ab 1.7.2020 neu gültigen Essensmarkenregelung habe ich weitere wichtige Praxisfragen mit der Finanzverwaltung abgestimmt.
Nachstehend finden Sie die Fragen. Die Antworten gibt es in der Ausgabe Nr. 11/2020 der WIKU-Personal aktuell (Anfang Juli 2020).

1. Ob es sich beim Tag der Einlösung um einen Arbeitstag handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Also kann man theoretisch den Gutschein bzw. die Gutscheine auch zusammen an einem arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag oder sonst arbeitsfreien Tag einlösen? Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dann spielt der Tag keine Rolle. Aber FÜR diesen freien Tag darf kein eigenes Markerl ausgegeben werden (das haben wir ja zuletzt geklärt).

2. Diese Einlösung ist nicht mehr zwingend in Verbindung mit eigener Verpflegung erforderlich. Es dürfen auch andere bei der Einlösung mitpartizipieren (wie Partner, Partnerin, Kinder, Freunde, Kolleg/innen.....)?

3. Gelten die Antworten - falls sie jeweils "ja" lauten sollten - dann rückwirkend, weil auch die "alten Werte" in der Rz 95a LStR 2002 dabei mitgenannt sind oder gilt diese Feststellung erst für Zeiträume ab 1.7.2020 (was ich fast vermute)? Falls rückwirkend, per wann darf die Rückwirkung angenommen werden, weil die GPLA (PLB) hier doch nicht selten jeden Stein umdreht?
 
Ich erinnere mich noch lebhaft an den seinerzeitigen Wurstsemmelerlass von Lacina im Jahr 1994 (wegen der damaligen Wien-Wahl kurzfristig ausgesetzt und dann im Jahr 1995 gekommen und erst viel später ins Gesetz übernommen). Die tragende Begründung damals war ja die Hintanhaltung von genau diesen Einlösungsvarianten.
 
4. Wie geht man mit den Gutscheinen um, die ev nicht wirklich auf Restaurants eingeschränkt werden können (ausgegeben von "professionellen Essensgutscheinbetreiber/innen").Reicht es aus, dass man nachweist, dass die Gutscheine ausschließlich nur in Restaurants (Gaststätten) eingelöst wurden (wie dies vom BFG mal in einem Erkenntnis gesagt wurde) oder ist das Maß aller Dinge, dass die Gutscheine ausschließlich nur in Gaststätten einlösbar sind?
Die Antworten finden Sie in der Ausgabe Nr. 11/2020 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zum Abo der WPA finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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