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Unentschuldigtes Fernbleiben bedeutet keinen (automatischen) Urlaubskonsum
#1
OGH 8 ObA 40/20w vom 27.05.2020

§ 2 Urlaubsgesetz

Die Bezahlung von Urlaubsentgelt nach dem Ausfallsprinzip ist ein untrennbares Wesenselement des Urlaubsanspruchs.
Die Möglichkeit, arbeitsfreie Tage nach eigenem Wunsch, aber ohne Weiterzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen, wie sie auch freien Dienstnehmern typischerweise offensteht, erfüllt den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht (8 ObA 62/18b).
Urlaub stellt die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts dar. Diese beiden Komponenten (Freistellung und Entgelt) gehören begriffsnotwendig zusammen.
Faktisches Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz ohne Bezahlung bedeutet keine Konsumation des Urlaubs im Sinn des UrlG.
Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Fall wurde im Falle eines "faktischen" (unentschuldigten) Fernbleibens kein Entgelt bezahlt, dafür zusätzlich ein Urlaubstag abgebucht.
Vorsicht ist geboten, wenn man in derartigen Fällen - ohne Vereinbarung, wenn auch bezahlt - einen Urlaubstag abbucht.
In den meisten Fällen wird es wohl kein praktisches Problem geben, aber rechtlich wäre auch diese Vorgangsweise nicht gedeckt.
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