27.07.2020, 15:47
Rückwirkende Änderung bei Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Durch eine weitere Änderung des AVRAG, die rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft trat, kam es zu einer Verlängerung der Rahmenfrist sowie der höchstmöglichen Dauer der Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit, wenn sich eine Ausbildungszeit durch die coronabedingten Einschränkungen verlängert.
In derartigen Fällen verlängern sich die Rahmenfrist sowie die höchstmögliche Dauer von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit um genau diese Ausbildungsverlängerung.
Diese Regelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2024 und betrifft auch Arbeitnehmer/innen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.
Zum Text im Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/72/20200724
Durch eine weitere Änderung des AVRAG, die rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft trat, kam es zu einer Verlängerung der Rahmenfrist sowie der höchstmöglichen Dauer der Bildungskarenz oder einer Bildungsteilzeit, wenn sich eine Ausbildungszeit durch die coronabedingten Einschränkungen verlängert.
In derartigen Fällen verlängern sich die Rahmenfrist sowie die höchstmögliche Dauer von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit um genau diese Ausbildungsverlängerung.
Diese Regelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2024 und betrifft auch Arbeitnehmer/innen, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.
Zum Text im Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/72/20200724