11.08.2020, 19:19
Beendigung mit Wiedereinstellungszusage oder Karenzierung – Absicht der Vertragsparteien zählt
Sachverhalt:
Im hier zu beurteilenden Fall vereinbarte ein Schlosser mit seiner Arbeitgeberin Ende Jänner 2019, dass das Arbeitsverhältnis ab 1.2.2019 für die Dauer von vier Wochen „unterbrochen“ werden sollte.
Die Initiative ging dabei allein von ihm aus, weil er „private Dinge“ zu erledigen habe.
Da der Geschäftsführer einem verdienstvollen, langjährigen Mitarbeiter, entgegenkommen wollte, war er mit dieser Vereinbarung trotz sehr guter Auftragslage ein-verstanden, Voraussetzung war aber die Limitierung mit vier Wochen.
Eine Notwendigkeit zu einem arbeitsbedingten Mitarbeiterabbau bestand nicht.
Vereinbart war, dass der Arbeitgeber nach vier Wochen seine Arbeit wiederaufzunehmen hat.
Von ihm wurden weder das Diensthandy, noch die Schlüssel oder die Arbeitskleidung zurückverlangt.
Die Baustellenausweise blieben aktiv, das Handy angemeldet.
Auch wurde keine Endabrechnung erstellt.
Es erfolgte eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund „einvernehmliche Auflösung“ und der Arbeitnehmer bezog während seiner Abwesenheitszeit Arbeitslosengeld.
Gegen Ende der vier Wochen erklärte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, dass er nicht mehr zurückkommen würde.
Strittig war nun, ob der Arbeitgeber die Abfertigung ALT zu bezahlen hatte.
So entschied der OGH:
Der Oberste Gerichtshof kam zum Schluss, dass eine Karenzierung vorlag und keine Beendigung, sodass die Auflösungserklärung des Arbeitnehmers zum Verlust der Abfertigung ALT führte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese finden Sie ausführlich dargestellt in WPA 14/2020.
Sachverhalt:
Im hier zu beurteilenden Fall vereinbarte ein Schlosser mit seiner Arbeitgeberin Ende Jänner 2019, dass das Arbeitsverhältnis ab 1.2.2019 für die Dauer von vier Wochen „unterbrochen“ werden sollte.
Die Initiative ging dabei allein von ihm aus, weil er „private Dinge“ zu erledigen habe.
Da der Geschäftsführer einem verdienstvollen, langjährigen Mitarbeiter, entgegenkommen wollte, war er mit dieser Vereinbarung trotz sehr guter Auftragslage ein-verstanden, Voraussetzung war aber die Limitierung mit vier Wochen.
Eine Notwendigkeit zu einem arbeitsbedingten Mitarbeiterabbau bestand nicht.
Vereinbart war, dass der Arbeitgeber nach vier Wochen seine Arbeit wiederaufzunehmen hat.
Von ihm wurden weder das Diensthandy, noch die Schlüssel oder die Arbeitskleidung zurückverlangt.
Die Baustellenausweise blieben aktiv, das Handy angemeldet.
Auch wurde keine Endabrechnung erstellt.
Es erfolgte eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund „einvernehmliche Auflösung“ und der Arbeitnehmer bezog während seiner Abwesenheitszeit Arbeitslosengeld.
Gegen Ende der vier Wochen erklärte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, dass er nicht mehr zurückkommen würde.
Strittig war nun, ob der Arbeitgeber die Abfertigung ALT zu bezahlen hatte.
So entschied der OGH:
Der Oberste Gerichtshof kam zum Schluss, dass eine Karenzierung vorlag und keine Beendigung, sodass die Auflösungserklärung des Arbeitnehmers zum Verlust der Abfertigung ALT führte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese finden Sie ausführlich dargestellt in WPA 14/2020.