27.10.2020, 08:02
Nichtverlängerungserklärung bei befristetem Arbeitsvertrag ist keine Arbeitgeberkündigung - das gilt auch bei unzulässigen Kettendienstverhältnissen
OGH 8 ObA 68/20p vom 25. August 2020
§ 105 ArbVG
So entschied der Oberste Gerichtshof:
1. Gab ein/e Arbeitgeber/in eine sogenannte Nichtverlängerungserklärung in Bezug auf ein befristetes Arbeitsverhältnis ab, so konnte diese Erklärung NICHT in eine Arbeitgeberkündigung umgedeutet werden.
2. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich somit in Bezug auf die Unwirksamkeit dieser Erklärung NICHT darauf berufen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vorverständigt hatte (§ 105 ArbVG). Dies gilt auch für den Fall, dass (möglicherweise) ein unzulässiges Kettendienstverhältnis als Folge mehrfacher Befristungsvereinbarungen vorlag.
3. Der hier klagende Arbeitnehmer hätte sich in diesem Fall vielmehr auf den Standpunkt stellen müssen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen war und insoweit eine Feststellungsklage in Bezug auf das aufrechte Dienstverhältnis erheben müssen. Insoweit trifft ihn eine Aufgriffsobliegenheit, die er allerdings ohne besonderen Druck, weil sie an keine fixen Fristen gebunden ist, hätte in Angriff nehmen müssen.
4. Eine "Umdeutung" der Nichtverlängerungserklärung in eine Arbeitgeberkündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses würde dann auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer gebunden ist, die Kündigung im – hier gegebenen – Fall, dass der Betriebsrat keine Erklärung abgibt, binnen zwei Wochen nach Zugang der „Kündigung“ beim Gericht anzufechten (§ 105 Abs 4 ArbVG).
5. Die Kündigungsanfechtungserklärung des Arbeitnehmers war daher abzuweisen.
OGH 8 ObA 68/20p vom 25. August 2020
§ 105 ArbVG
So entschied der Oberste Gerichtshof:
1. Gab ein/e Arbeitgeber/in eine sogenannte Nichtverlängerungserklärung in Bezug auf ein befristetes Arbeitsverhältnis ab, so konnte diese Erklärung NICHT in eine Arbeitgeberkündigung umgedeutet werden.
2. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich somit in Bezug auf die Unwirksamkeit dieser Erklärung NICHT darauf berufen, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vorverständigt hatte (§ 105 ArbVG). Dies gilt auch für den Fall, dass (möglicherweise) ein unzulässiges Kettendienstverhältnis als Folge mehrfacher Befristungsvereinbarungen vorlag.
3. Der hier klagende Arbeitnehmer hätte sich in diesem Fall vielmehr auf den Standpunkt stellen müssen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen war und insoweit eine Feststellungsklage in Bezug auf das aufrechte Dienstverhältnis erheben müssen. Insoweit trifft ihn eine Aufgriffsobliegenheit, die er allerdings ohne besonderen Druck, weil sie an keine fixen Fristen gebunden ist, hätte in Angriff nehmen müssen.
4. Eine "Umdeutung" der Nichtverlängerungserklärung in eine Arbeitgeberkündigung des unbefristeten Dienstverhältnisses würde dann auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer gebunden ist, die Kündigung im – hier gegebenen – Fall, dass der Betriebsrat keine Erklärung abgibt, binnen zwei Wochen nach Zugang der „Kündigung“ beim Gericht anzufechten (§ 105 Abs 4 ArbVG).
5. Die Kündigungsanfechtungserklärung des Arbeitnehmers war daher abzuweisen.