02.11.2020, 08:17
Maximal siebenmonatige Arbeitslosigkeit bei maximal 20 % Gehaltseinbuße – keine Sozialwidrigkeit einer Arbeitgeberkündigung
OGH 9 ObA 59/20x vom 26. August 2020
§ 105 Abs. 3 ArbVG
So entschied der Oberste Gerichtshof:
1. Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt.
2. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.
3. Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, es sei denn, sie erreicht ein solches Ausmaß, dass sie – unter Berücksichtigung aller Faktoren – eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.
4. Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage muss aber jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen.
5. Letztlich sind bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten.
6. Im vorliegenden Fall wurde eine Sozialwidrigkeit der Arbeitgeberkündigung infolge der prognostizierten Arbeitssuchdauer von vier bis sieben Monaten sowie einer prognostizierten Gehaltseinbuße von maximal 20 % verneint.
OGH 9 ObA 59/20x vom 26. August 2020
§ 105 Abs. 3 ArbVG
So entschied der Oberste Gerichtshof:
1. Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt.
2. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.
3. Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, es sei denn, sie erreicht ein solches Ausmaß, dass sie – unter Berücksichtigung aller Faktoren – eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.
4. Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage muss aber jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen.
5. Letztlich sind bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten.
6. Im vorliegenden Fall wurde eine Sozialwidrigkeit der Arbeitgeberkündigung infolge der prognostizierten Arbeitssuchdauer von vier bis sieben Monaten sowie einer prognostizierten Gehaltseinbuße von maximal 20 % verneint.