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Quarantäne von Arbeitnehmer/innen, die vom Ausland nach Österreich einreisen
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Quarantäne von Arbeitnehmer/innen, die vom Ausland nach Österreich einreisen

Ausländische Arbeitnehmer, die nach Österreich einpendeln, werden in ihren Heimatländern unter Quarantäne gestellt

In vielen österreichischen Nachbarstaaten wird der/die Pendler/in im Falle einer Quarantäne vom Arzt/Behörde als arbeitsunfähig angesehen und es erfolgt eine Krankschreibung. Die ÖGK sollte ausländische Krankenstandsbestätigungen anerkennen. Die AUVA leistet in solchen Fällen auch ihren Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Es ist daher den Betrieben zu empfehlen, im Falle einer Quarantäne den Mitarbeiter aufzufordern, eine Krankenstandsbestätigung zu erwirken, wenn dies (rechtlich) möglich ist. Dies unabhängig davon, in welchem Nachbarstaat der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde.


Tschechien

In der Tschechischen Republik kann die Quarantäne entweder von einem Arzt oder einer staatlichen Hygienestation angeordnet werden, die dafür entweder das Formular "Bestätigung über Quarantäneanordnung" ausstellen oder eine Art ‚Bescheid‘ über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (sogenannte eKrankschreibung) verwenden. Einen ‚anderen‘ Bescheid (im österreichischen Sinne) gibt es in CZ nicht.

Ab heuer wird in den meisten Fällen die eKrankschreibung verwendet.

Die Voraussetzung, dass für den tschechischen Mitarbeiter in Quarantäne die Lohnkosten rückerstattet werden, ist, dass für diesen die Sozialversicherung in Tschechien gezahlt wird.


Slowakei

Eine positiv auf das Corona-Virus getestete Person erhält in der Slowakei auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt (unter Angabe von konkreten Diagnose-Kürzeln), mit der, gleichzeitig Quarantäne angeordnet wird. Es handelt sich hier um eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung auf COVID-19 mit angeordneter Heimisolation.

Wird ein Mitarbeiter als Kontaktperson (z.B. wegen positiver Testung der Gattin, des Kindes unter häusliche Quarantäne gestellt), wird auch in solchen Fällen vom Hausarzt auf Anfrage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund einer Quarantänemaßahme/Heimisolation ausgestellt.

Die slowakischen Corona-Förderungen sind nur für Arbeitgeber mit Firmensitz oder Niederlassung in der Slowakei vorgesehen.


Ungarn

Verhängt die ungarische Behörde die Quarantäne über den ungarischen Staatsbürger, hat der österreichische Betrieb keinen Anspruch auf Ersatz gegenüber den ungarischen Behörden für allenfalls fortgezahltes Entgelt.

Personen, die zu Hause oder in einer Gesundheitseinrichtung aus epidemiologischen Gründen überwacht werden, gelten als erwerbsunfähig.

Die dazu gehörende Codierung ist 7. Die „Codierung 7“ ist nur rechtmäßig, wenn die Quarantäne behördlich angeordnet wurde.



Slowenien

Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legt fest, dass der betroffene Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiterbezieht und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen kann. Die Art. 62 - 67 regeln diesen Sachverhalt für die Zeit vom 1.9.2020 bis 31.12.2020. Anspruch auf Verdienstentgang haben allerdings nur Dienstnehmer, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind.

Für slowenische Pendler, die in Österreich beschäftigt sind und in Slowenien in Quarantäne gehen müssen, bekommt der österreichische Arbeitgeber in Slowenien hingegen keine Erstattung der Arbeitgeberkosten. Eine Vereinbarung zwischen den Staaten bezüglich der Erstattung gibt es nicht.



Deutschland

Laut dem deutschen Infektionsschutzgesetz (IfSG) können dem Arbeitgeber ebenfalls die Kosten für eine angeordnete Quarantäne erstattet werden, wenn im Arbeitsvertrag des Betroffenen der § 616 BGB explizit ausgenommen ist. In Österreich entspricht dies den § 1154b Abs. 5 ABGB/§ 8 (3) AngG.

Die deutschen Behörden gehen daher davon aus, dass der österreichische Arbeitgeber (wie der deutsche Arbeitgeber in Bezug auf § 616 BGB) zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn § 1154b Abs. 5 ABGB/§ 8 (3) AngG. nicht explizit im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss ist jedoch nach Ö Recht nicht möglich, da die persönlichen Dienstverhinderungsgründe zwingendes Recht sind (§§ 1164 (1) ABGB, 40 AngG).
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